Umsatzsteuerregelungen für elektronische Dienstleistungen
Das Unsatzsteuerrecht ist seit dem 1. Januar 2015 erheblichen Änderungen unterworfen, insbesondere was grenzüberschreitende Dienstleistungen betrifft. Hiervon sind vor allem Gewerbetreibende im Bereich E-Commerce betroffen, die elektronische Dienstleistungen anbieten (z.B. Handel mit E-Books, Downloads, Webhosting Services usw.). Grundsätzlich fallen diese steuerrechtlich unter den Bereich der „sonstigen Leistungen“.
Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen Leistungen an Unternehmen (Business to Business bzw. B2B) und Privatpersonen (Business to Consumer bzw. B2C). Um zu erkennen, ob der Vertragspartner ein Privatkunde ist, lässt sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer heranziehen. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhält jeder Unternehmer in der EU auf Antrag bei einer jeweiligen Zentralstelle – in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Kann der Vertragspartner eine solche Nummer nicht vorweisen, handelt es sich steuerechtlich um eine Privatperson (B2C). Ist dies festgestellt, muss geklärt werden, ob es sich um grenzüberschreitende Dienstleistungen handelt. Hier greift umsatzsteuerechtlich das Empfängerortprinzip. Der Umsatz (beispielsweise über E-Books oder Downloads) ist demnach an dem Ort steuerpflichtig, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz bzw. Wohnsitz hat. Der Privatkunde (rechtlich: Leistungsempfänger) hat hier die Möglichkeit über IP-Adresse, Mobil- oder Festnetzvorwahl sowie Rechnungsanschrift herauszufinden, dass sich dieser Sitz besipielsweise in Belgien befindet. Der Leistungsanbieter wäre demnach in Belgien registrierungspflichtig. Um den bürokratischen Aufwand zu erleichtern, sich für eine Vielzahl von EU-Staaten separat registrieren zu müssen, ist es möglich sich beim BZSt für das sogenannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (kurz: MOSS) anzumelden. Alle grenzüberschreitenden Umsätze werden über das MOSS gesammelt und über das BZSt an die jeweiligen EU-Staaten abgeführt. Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren organisiert also den Ausgleich der Steuerschulden.
Auch der B2B-Kontakt richtet sich seit 1. Januar 2015 steuerlich nach dem Empfängerortprinzip, also danach wo der Empfänger der Leistung (z.B. Webhosting) seinen Firmensitz hat. Allerdings ist hier eine wichtige Ausnahme zu beachten. Für bestimmte Dienstleistungen sieht das Europarecht nämlich einen sogenannten Übergang der Steuerschuldnerschaft vor. Ist der gewerbetreibende Vertragspartner beispielsweise in Belgien ansässig, würde dieser nun in Belgien die entsprechene Umsatzsteuer schulden. Der Leistungserbringer müsste dann eine Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer, aber mit Hinweis auf Übergang der Steuerschuldnerschaft ausstellen. Schwierigkeiten entstehen hier jedoch aus der unterschiedlichen Bewertung von elektronische Dienstleistungen zwischen den Staaten – ein Harmonisierungsproblem, das sich außerhalb Europas noch einmal deutlich verschärft.
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