Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) stellen Regeln für die Buchführung und die Bilanzierung auf. Einer dieser GoB’s ist die Bilanzkontinuität. Sie soll die Vergleichbarkeit von verschiedenen Jahresbilanzen des Unternehmens sicherstellen. Das Handelsrecht unterscheidet nach der formellen und der materiellen Kontinuität der Bilanzen.
Die formelle Kontinuität der Bilanzen
Die formelle Kontinuität der Bilanzen stellt auf die Vergleichbarkeit der einzelnen Jahresbilanzen ab. So bestimmt sie, dass die einmal gewählte Bilanzgliederung, inhaltliche Abgrenzungen und die Bezeichnung der Posten in der Bilanz in die folgenden Geschäftsjahre zu übernehmen sind. Für den Unternehmer und auch für extern Interessierte ist so die Vergleichbarkeit der einzelnen Jahre und die Entwicklung von Vermögensgegenständen und Schulden besser zu überblicken. Eine Abänderung der einmal gewählten Bilanzstruktur darf deshalb nicht willkürlich vorgenommen werden. Liegt jedoch ein triftiger Grund vor – z.B. das Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Vorgabe – darf der Unternehmer ausnahmsweise hiervon abweichen.
Die materielle Kontinuität der Bilanzen
Die materielle Kontinuität der Bilanzen verpflichtet den Unternehmer dazu, bestimmte Bewertungsgrundsätze und Bewertungsmethoden einzuhalten.
Für die Bewertung der Bilanzposten hat der Gesetzgeber in § 252 Absatz 1 Nr. 1 HGB gefordert, dass die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des aktuellen Jahres mit den Schlussbilanzwerten des Vorjahres übereinstimmen müssen. Es ist hier jedoch zu beachten, dass dieses Prinzip durchbrochen werden kann, wenn eine Bilanzberichtigung oder eine Bilanzänderung vorgenommen werden muss (z.B. nach einer Betriebsprüfung). Auch neue steuer- oder handelsrechtliche Vorgaben können für eine Durchbrechung des Prinzips des Wertezusammenhangs verantwortlich sein. In diesen Fällen hat der Unternehmer keine Wahl. Er muss in der Eröffnungsbilanz von den Werten der Vorjahresbilanz abweichen. Das Abweichen muss beim Bilanzvergleich aber einbezogen werden.
§ 252 Absatz 1 Nr. 6 HGB legt fest, dass auch die Bewertungsmethoden in folgenden Geschäftsjahren beizubehalten sind. Dies bedeutet, dass die einzelnen Posten der Bilanz immer auf die gleiche Weise ermittelt werden müssen.
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