Privateinlagen und Privatentnahmen sind nur bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) möglich. Der Eigentümer (Vollhafter) darf private Bar- oder Sacheinlagen ins Unternehmen einbringen. Es ist ihm genauso erlaubt, Geld, Erzeugnisse, Waren oder Leistungen aus dem Unternehmen ins Privatvermögen zu übertragen. Wichtig ist dabei zu beachten, dass Privateinlagen und -entnahmen korrekt verbucht und versteuert werden, da sie den Unternehmensgewinn sowohl positiv wie auch negativ beeinflussen können. Aus Gründen der Zeit- und Aufwandsersparnis ist es daher praxisüblich, dass mehrere Privateinlagekonten bzw. Privatentnahmekonten geführt werden. Dies vereinfacht die Trennung und Herausrechnung von beispielsweise Barentnahmen und privaten Steuern. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind Privateinlagen und -entnahmen dagegen nicht zulässig. Es ist den Gesellschaftern von juristischen Personen nicht gestattet, das Geschäftsvermögen anzutasten.
Was sind Privateinlagen?
Bei Privateinlagen wird zwischen Bar- oder Sacheinlagen unterschieden.
Die Bareinlagen werden aus privaten Mitteln in die Unternehmenskasse überführt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn vom privaten Girokonto ein Bargeldbezug getätigt wird, um der Firmenkasse ausreichend Liquidität zuzuführen. Bei Sacheinlagen handelt es sich um nicht-monetäre Wirtschaftsgüter, die aus dem Privatvermögen ins Unternehmen eingebracht werden. Dies könnte der private Pkw zur Nutzung für Dienstfahrten sein.
Was sind Privatentnahmen?
Als Privatentnahme wird der Bezug von Wirtschaftsgütern in Form von Geld, Erzeugnissen, Waren oder Leistungen bezeichnet, der nicht betrieblichen Zwecken dient. Der Unternehmer ist zur Entnahme von Geld aus dem Gesellschaftsvermögen berechtigt, um beispielsweise Rechnungen für den privaten Lebensunterhalt zu bezahlen. Auch eigens hergestellte Erzeugnissen wie Brot, Wurstwaren oder Weine dürfen dem Unternehmen für den Eigenbedarf entnommen werden. Dies gilt auch für Waren wie zum Beispiel Blumen, Haushaltsgeräte oder Kfz-Bedarf. Bei der Leistungsentnahme wird eine Dienstleistung des Unternehmens für private Zwecke verwendet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein angestellter Mitarbeiter während der Arbeitszeit im Privathaushalt des Unternehmers eine Tätigkeit verrichtet, oder der Firmenwagen für private Fahrten eingesetzt wird.
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