Was bei Leasingverträgen mit Kaufoption beachtet werden sollte

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung eines Leasinggegenstandes

Wird ein Gegenstand nicht gekauft, sondern geleast, sind bei der Bilanzierung des Leasinggegenstandes – dies kann z.B. ein Firmenwagen sein – einige Besonderheiten zu beachten. Je nachdem, welche Leasingform zur Anwendung kommt (Finanzierungsleasing oder Operating Leasing) muss der Firmenwagen in der Bilanz des Leasinggebers oder der des Leasingnehmers aktiviert werden.

Besonderheit: Leasingverträge mit Kaufoption oder Andienungsrecht

Bei dem Finanzierungsleasing wird zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber eine Grundmietzeit vereinbart. Während dieser Zeit kann der Leasingnehmer den Gegenstand für seine Zwecke nutzen. Nach dem Ende dieser Grundmietzeit ist der Gegenstand an den Leasinggeber zurückzugeben. Eine Finanzierung des Gegenstandes ist nicht vorgesehen. Da der Leasingnehmer den Gegenstand nach der Leasingzeit oft behalten möchte, sieht der Leasing-Erlass vor, dass zwischen den beiden Parteien eine Kaufoption vereinbart werden kann, wenn die Grundmietzeit geringer oder gleich der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des geleasten Gegenstandes ist. Steuerrechtlich ergibt sich hierdurch für den Leasingnehmer ein Nachteil, da er in diesem Fall die Leasingraten nicht mehr als gewinnmindernde Ausgaben absetzen darf. Er kann nur noch die Abschreibungen auf den Restbuchwert des Leasinggegenstandes geltend machen.

In Abgrenzung zur Kaufoption steht dem Leasinggeber das Andienungsrecht zu. Hierdurch kann er den Leasingnehmer dazu veranlassen, die Ablöse für den Firmenwagen nach dem Ende der Leasingzeit zu einem im Vorfeld definierten Preis zu leisten. Der Leasingnehmer kann nicht verlangen, dass er das Fahrzeug zu dem realen Restwert erhält.

Eine weitere Möglichkeit, wie der Leasingnehmer in das Eigentum des Firmenwagens kommen kann, ist die Vereinbarung eines freiwilligen Kaufs. Ein freiwilliger Kauf wirkt sich für den Leasingnehmer steuerrechtlich nicht schädlich aus. Einzige Voraussetzung ist, dass die beiden Vertragsparteien sich einig sind.

Wird zwischen den Parteien eine Restwertabrechnung vereinbart, ist es dem Leasinggeber nicht möglich, den Leasinggegenstand zum billigsten Preis zu verkaufen und dem Leasingnehmer die Differenz zwischen diesem Preis und dem Restwert dem Leasingnehmer in Rechnung zu stellen.

Fazit

Der Leasing-Erlass sieht vor, dass ein Leasingnehmer den Leasinggegenstand nach dem Ende der Grundmietzeit erwerben kann. Diese Kaufoption ist für ihn in steuerlicher Sicht ein Nachteil, da er die zuvor aufgewandten Leasingraten nicht mehr gewinnmindernd in seiner Gewinn-und-Verlust-Rechnung ansetzen darf. Dort dürfen dann nur die Abschreibungen auf den Restbuchwert auftauchen. Vorteilhafter wäre es für ihn, wenn er mit dem Leasinggeber darüber übereinkommt, den Leasinggegenstand auf Basis eines freiwilligen Kaufs zu erwerben.

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