Der Begriff „umsatzsteuerliche Gutschrift“ bezeichnet die Sonderform einer Rechnung. Sie wird nicht, wie die übliche Faktura, vom Leistungserbringer, sondern vom Leistungsempfänger ausgestellt. Angewendet wird diese Methode, wenn der Empfänger der Leistung die notwendigen Daten für die Abrechnung besser zur Hand hat als der Leistungserbringer. Dies kann z.B. bei einem Handelsvertreter oder Kommissionswaren-Verkäufer der Fall sein. Diese Art der Rechnungskorrektur wurde aufgrund einer Gesetzesänderung zum 30.06.2013 und eines Urteils des Bundesfinanzhofes mit Wirkung zum 01.01.2014 eingeführt.
Üblicherweise erfolgt die Rechnungsstellung gegenüber einem Kunden durch den Leistungserbringer. Diese weist Menge, Leistung, Artikel, Preis und weitere Informationen aus, welche vereinbart worden sind. Bei Geschäften, bei denen Provision bezahlt wird, wie etwa Affiliateprogramme, handelt es sich in der Regel um einen festen Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag abhängig vom Gewinn, Umsatz oder einer Kostenersparnis. Dies kann auch der Fall sein, wenn jemand SEO für einen Webseiten-Betreiber durchführt. Er erhält dann einen bestimmten Anteil von den Einnahmen. In solchen Fällen ist es für den Vermittler nicht möglich, die Daten zur Abrechnung zu ermitteln. In solchen Fällen ist es sinnvoller, eine umsatzsteuerliche Gutschrift anstatt einer Rechnungskorrektur auszuführen.
Die umsatzsteuerliche Gutschrift unterscheidet sich von der kaufmännischen Gutschrift. Letztere wird erstellt, wenn ein Produkt zurück gegeben wird oder eine Leistung nicht zufrieden stellend oder vollständig erbracht wurde. Diese wird vom Leistungsempfänger ausgestellt und ist mit dem Vermerk „umsatzsteuerliche Gutschrift“ auf der Abrechnung zu versehen.
Eine umsatzsteuerliche Gutschrift muss folgende Informationen und Angaben enthalten:
— Name sowie Anschrift Leistungsempfänger
— Name und Anschrift, Steuernummer sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Leistungserbringer
— Ausstellungsdatum
— fortlaufende Nummer der Rechnungskorrektur
— Waren- oder Dienstleistungsbeschreibung
— Nettopreis
— Mwst-Satz
— Bruttopreis
— Eventuelle Boni, Skonti oder Rabatte
Beim Selfbilling, der Rechnungskorrektur vom Leistungsempfänger, führt dieser die Mehrwertsteuer selbst an das zuständige Finanzamt ab. Für eine private Person kommt so etwas also nicht in Frage, es sei, sie ist mehrwertsteuerpflichtig ist. Beide Parteien müssen im Voraus eine Vereinbarung über das Selfbilling treffen. Genutzt wird dies im Bereich der Affiliateprogramme anstelle einer kaufmännischen Gutschrift.
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