Kleinunternehmerregelung: Die Vor- und Nachteile
Als Kleinunternehmer gilt nach §19 Abs. 1 UStG, wer im vorangegangenen Kalenderjahr maximal 17.500 Euro Umsatz erzielt hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich maximal 50.000 Euro erzielen wird. Bei Neugründungen wird der voraussichtliche Umsatz, der 17.500 Euro nicht überschreiten darf, geschätzt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss der Unternehmer in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen; auch die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer entfällt. Die Kleinunternehmerregelung ist nicht verpflichtend: Wer sie nicht in Anspruch nehmen möchte, kann dies im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Existenzgründer für das Finanzamt ausfüllen müssen, angeben, wobei die Wahl für 5 Jahre bindend ist.
Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung liegt zum einen darin, dass der bürokratische und finanzielle Aufwand für die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Abführung der eingenommenen Umsatzsteuer entfällt; eine akribische Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle eines Jahres zur Ermittlung abzuführender Mehrwertsteuer bzw. gezahlter Vorsteuer ist nicht erforderlich. Zum anderen verschafft die Regelung bei Geschäften mit Privatkunden einen Wettbewerbsvorteil, weil der Kleinunternehmer seine Produkte gegenüber Konkurrenten mit Pflicht zum Umsatzsteuerausweis günstiger anbieten kann.
Der Nachteil liegt insbesondere im fehlenden Vorsteuerabzug: Vorsteuer, die der Kleinunternehmer selbst bei betrieblichen Ausgaben gezahlt hat, wird nicht vom Finanzamt erstattet bzw. kann nicht mit eingenommener Umsatzsteuer verrechnet werden, was zu höheren Betriebsausgaben führt. Hinzu kommt, dass zu Beginn jedes Kalenderjahres das Vorliegen der Voraussetzungen des §19 Abs. 1 UStG sehr sorgfältig zu prüfen ist, da sonst das Risiko von Nachzahlungen droht. Da der fehlende Umsatzsteuerausweis in den Rechnungen den Kleinunternehmerstatus erkennen lässt, sind auch Nachteile bei Außenauftritt und Image zu bedenken.
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