Buchungssatz sonst. Leistungen EU: So verbuchen Sie Rechnungen mit Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge-Verfahren), z.B. Google Adwords, Facebook, Amazon, Ebay
Im Zuge der Globalisierung und dem zunehmenden europäischen Waren- und Dienstleistungsverkehr kommt es häufig zu dem Geschäftsvorfall, dass eine im Ausland ansässige Firma (wie zum Beispiel Google Adwords) Werbung für ein in Deutschland niedergelassenen Unternehmen schaltet. Dabei kommt es zu einer steuerrechtlichen Besonderheit, die mit dem Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet wird. Der Steuerort dieser sonstigen Leistung ist wegen des Sitzes der deutschen Firma Deutschland. Und Sie als deutsches Unternehmen müssen die Umsatzsteuer erbringen. Von der Rechtsnatur ist das eine sogenannte Steuerschuldumkehr. Um diese Steuerpflicht auch im Buchungsverfahren klar herauszustellen, ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass auf der Rechnung explizit auf dieses Sonder-Verfahren hingewiesen wird. Außerdem muss zusätzlich Ihre USt ID-Nr, auf der Rechnung verzeichnet sein, um Ihre ordnungsgemäße Erbringung der Steuerschuld auch nachvollziehen zu können.
Der entsprechende Buchungssatz lautet in den meisten Fällen dieser Art: Leistung von im EU Ausland ansässigen Unternehmen mit 19% USt Satz an Bank. Diese Konten haben im Rahmen des Buchungsverfahren eine automatische Voreinstellung hinsichtlich der anteiligen Verbuchung der Umsatzsteuer, so dass hier keine extra Buchung der anteiligen Umsatzsteuer erfolgen muss.
Eine zweite Variante hinsichtlich der ordnungsgemäßen Buchung der Geschäftsvorfälle des Reverse-Charge-Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Kosten eigentlich Werbungskosten sind. Während die Rechnung bei der 1. Variante mit der automatischen Verbuchung der Umsatzsteuer unpräzise als Herstellungskosten fremder Unternehmen eingestuft wird, erfolgt mit diesem Buchungssatz die präzise Buchung: Werbekosten an Bank. In diesem Fall muss aber mit einem 2. Buchungssatz die anteilige Umsatzsteuer im Rahmen der Steuerschuldumkehr herausgebucht werden. Der zweite Buchungsatz lautet Abziehbare Vorsteuer 19% an Umsatzsteuer. Welche Variante Sie wählen, bleibt Ihnen überlassen. Wichtig ist nur, dass die Umsatzsteuerpflicht erfüllt wird und Sie die Umsatzsteuerschuld richtig buchen. In der Bilanz ist die Variante als Werbekosten aussagekräftiger.
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