Erbschaftssteuer – Freibeträge (unter Berücksichtigung der Steuerklassen)
/0 Kommentare/in Ratgeber/von Norbert SchollumEine Erbschaft ist einerseits eine feine Sache, doch meist auch mit einem Wechselbad der Gefühle verbunden. In die Freude über das Erbe mischt sich auch die Trauer um einen geliebten Menschen. Denn in der Regel wird innerhalb der Familie vererbt, Kinder beerben ihre Eltern, Enkel die Großeltern, auch Geschwister, Nichten und Neffen können durchaus in den Genuss einer Erbschaft kommen. Es ist auch möglich, dass man jemanden beerbt, mit dem man gar nicht verwandt ist, der jedoch ein entsprechendes Testament aufgesetzt hat.
Es gibt je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen und innerhalb der Steuerklassen noch mal unterschiedliche Steuersätze. Außerdem kommen die Erben in den Genuss eines Steuerfreibetrages. Dieser ist umso höher, je näher das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser war.
Unter die Steuerklasse I fallen Ehepartner sowie Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Diese erhalten einen Freibetrag in Höhe von 500.000,00 EUR. Auch Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie Stief- und Adoptiveltern zählen zur Steuerklasse I, sie können einen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 EUR geltend machen. Enkelkinder, deren Eltern noch leben, gehören ebenfalls zur Steuerklasse I, der Freibetrag beträgt in diesem Fall 200.000,00 EUR. Auch Urenkel, Eltern und Großeltern erhalten die Steuerklasse I, außerdem einen Freibetrag in Höhe von 100.000,00 EUR. Bei Eltern und Großeltern gilt dies allerdings nur im Falle einer Erbschaft, bei einer Schenkung fallen diese Personen unter die Steuerklasse II, der Freibetrag beträgt dann 20.000,00 EUR.
Der Steuerklasse II werden bei einer Erbschaft Geschwister, Kinder der Geschwister, also Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehepartner sowie Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft zugeordnet, auch hier beträgt der Freibetrag 20.000,00 EUR. Alle anderen Personen gehören zur Steuerklasse III und erhalten keinen Freibetrag.
Die Erbschaftssteuer wird fällig für den Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht. Die Steuersätze richten sich nach Steuerklassen und nach dem Wert des Erbes. In Steuerklasse I gelten 7 % Erbschaftssteuer bei einem Betrag von bis zu 75.000,00 EUR, in Steuerklasse II werden bei diesem Betrag 15 % und in Steuerklasse III sogar 30 % als Steuer fällig. Es gibt mehrere Abstufungen und unterschiedliche Steuersätze. Generell gilt: Je höher der Wert der Erbschaft, umso höher fällt der Steuersatz aus. Bei einem Erbe von mehr als 26.000.000,00 EUR in Steuerklasse I 30 %, in Steuerklasse II 43 % und in Steuerklasse III 50 % als Steuer zu zahlen.
Release 2.78.0: Kündigungsbutton für Verträge
/0 Kommentare/in News/von Norbert SchollumMit der neuen Fakturia Version 2.78.0 vom 30.05.2022 wurden folgende Features und Funktionserweiterungen ausgeliefert:
Kündigungsbutton für Verträge
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge verpflichtet ab dem 01.07.2022 alle Betreiber von Abomodellen zur Einführung eines Kündigungsbuttons auf der Website. Es genügt dabei nicht, einfach ein Webformular bereitzustellen. Konkret verlangt das Gesetz dabei u. a. die eindeutige Identifikation des Kunden sowie die sofortige Mitteilung des Kündigungstermins des Vertrages. Diese Vorgaben erfordern eine Automatisierung mit Zugriff auf die Vertragsdaten des Kunden. Fakturia unterstützt ab sofort neben der bereits bekannten Möglichkeit der Kündigung über das SelfService-Portal auch die Einbindung des Kündigungsbuttons. Weitere Informationen finden Sie auf unserer neuen Landingpage zum Kündigungsbutton.
Bestellseiten: Vorbelegung Gutscheincode
Nahezu alle Felder der Bestellseite lassen sich per URL-Parameter mit bereits bekannten Werten (z. B. Name, Adresse, E-Mail Adresse) vorbelegen. Mit dem neuesten Release kann jetzt auch der Gutscheincode für die Bestellseite mit übergeben werden. Hierzu steht der neue Parameter prefillCouponCode zur Verfügung.
Nähere Infos finden Sie in unserem Wiki.
Neue Abmahngefahr ab 01. Juli 2022: Der Kündigungsbutton für Verträge
/0 Kommentare/in Ratgeber/von Norbert SchollumIm Moment ist es zwar sehr einfach, einen Vertrag online abzuschließen. Oft reicht der Jetzt-Kaufen-Button und ein paar weitere Klicks, um einen Vertrag online abzuschließen. Das Kündigen des selbigen ist jedoch viel schwerer. Zum 1. Juli 2022 soll sich das ändern, denn ab dann greift der neue Paragraf 312k. Durch einen Kündigungsbutton und weitere neue Regelungen soll es dem Verbraucher erleichtert werden, online abgeschlossene Verträge wieder zu kündigen.
Wann muss ein Kündigungsbutton auf der Website integriert werden?
Wenn ein Verbraucher auf einer Internetseite einen Vertrag abschließen kann, braucht die Seite einen Kündigungsbutton. Dies ist aufgrund des Dauerschuldverhältnisses, das der Verbraucher mit dem Anbieter eingeht und gilt zum Beispiel für sämtliche Abo-Dienste. Dabei gilt der Kündigungsbutton nicht nur für Verträge, die nach dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden, sondern auch für alle Altverträge.
Was gibt es bei der Kündigungsschaltfläche zu beachten?
Für den Kunden muss der Kündigungsbutton immer erreichbar sein und das Gesetz schreibt auch die Beschriftung vor. Demnach muss der Button eindeutig beschriftet sein mit: „Verträge hier kündigen„. Sie können den Kündigungsbutton auch anders beschriften, die Sinnhaftigkeit muss aber gegeben sein. Das Problem bei anderen Formulierungen ist, dass bei einem etwaigen Gerichtsverfahren das Gericht die gewählte Formulierung als ungenügend erklärt und es deshalb zu Schwierigkeiten für den Anbieter kommen könnte.
Die Bestätigungsseite
Nach dem Klicken des Kündigungsbuttons soll der Kunde zur Bestätigungsseite gelangen. Dort kann der Verbraucher mehrere Angaben zur Kündigung machen. Die geforderten Daten dürfen den Verbraucher jedoch nicht überfordern, weshalb sie begrenzt sind. Abgefragt wird zum Beispiel, warum der Kunde kündigen will, seine Daten, die Vertragsnummer und die Kontaktdaten. Zudem kann es sein, dass der Kunde weitere Daten angeben muss, um sich zu identifizieren. Es muss sich ein weiterer Button dort befinden, durch dessen Betätigung der Kunde seine Kündigung bestätigt.
Speichermöglichkeit und Kündigungsbestätigung
Wenn der Vertrag gekündigt wurde, muss der Verbraucher seine Kündigung speichern können. Diese gespeicherte Version muss alle wichtigen Daten wie Uhrzeit und Datum der Kündigung beinhalten. Zusätzlich hat der ehemalige Kunde das Recht auf eine Kündigungsbestätigung vonseiten des Anbieters. Es ist jedoch nicht notwendig, diese Bestätigungen von Hand zu schreiben, denn der Gesetzgeber erlaubt es, diese zu automatisieren.
Was passiert bei einer Nichteinhaltung?
Werden all diese Vorkehrungen nicht getroffen, hat der Verbraucher das Recht, seinen Vertrag auf der Stelle zu kündigen, ohne dabei jegliche Kündigungsfristen einhalten zu müssen. Wenn aber zum Beispiel die Internetseite gewartet wird, der Server abgestürzt ist oder es andere technische Probleme gibt, kann der Anbieter nicht belangt werden.