Was bei Leasingverträgen mit Kaufoption beachtet werden sollte
/0 Kommentare/in Ratgeber/von Norbert SchollumBilanzsteuerrechtliche Behandlung eines Leasinggegenstandes
Wird ein Gegenstand nicht gekauft, sondern geleast, sind bei der Bilanzierung des Leasinggegenstandes – dies kann z.B. ein Firmenwagen sein – einige Besonderheiten zu beachten. Je nachdem, welche Leasingform zur Anwendung kommt (Finanzierungsleasing oder Operating Leasing) muss der Firmenwagen in der Bilanz des Leasinggebers oder der des Leasingnehmers aktiviert werden.
Besonderheit: Leasingverträge mit Kaufoption oder Andienungsrecht
Bei dem Finanzierungsleasing wird zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber eine Grundmietzeit vereinbart. Während dieser Zeit kann der Leasingnehmer den Gegenstand für seine Zwecke nutzen. Nach dem Ende dieser Grundmietzeit ist der Gegenstand an den Leasinggeber zurückzugeben. Eine Finanzierung des Gegenstandes ist nicht vorgesehen. Da der Leasingnehmer den Gegenstand nach der Leasingzeit oft behalten möchte, sieht der Leasing-Erlass vor, dass zwischen den beiden Parteien eine Kaufoption vereinbart werden kann, wenn die Grundmietzeit geringer oder gleich der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des geleasten Gegenstandes ist. Steuerrechtlich ergibt sich hierdurch für den Leasingnehmer ein Nachteil, da er in diesem Fall die Leasingraten nicht mehr als gewinnmindernde Ausgaben absetzen darf. Er kann nur noch die Abschreibungen auf den Restbuchwert des Leasinggegenstandes geltend machen.
In Abgrenzung zur Kaufoption steht dem Leasinggeber das Andienungsrecht zu. Hierdurch kann er den Leasingnehmer dazu veranlassen, die Ablöse für den Firmenwagen nach dem Ende der Leasingzeit zu einem im Vorfeld definierten Preis zu leisten. Der Leasingnehmer kann nicht verlangen, dass er das Fahrzeug zu dem realen Restwert erhält.
Eine weitere Möglichkeit, wie der Leasingnehmer in das Eigentum des Firmenwagens kommen kann, ist die Vereinbarung eines freiwilligen Kaufs. Ein freiwilliger Kauf wirkt sich für den Leasingnehmer steuerrechtlich nicht schädlich aus. Einzige Voraussetzung ist, dass die beiden Vertragsparteien sich einig sind.
Wird zwischen den Parteien eine Restwertabrechnung vereinbart, ist es dem Leasinggeber nicht möglich, den Leasinggegenstand zum billigsten Preis zu verkaufen und dem Leasingnehmer die Differenz zwischen diesem Preis und dem Restwert dem Leasingnehmer in Rechnung zu stellen.
Fazit
Der Leasing-Erlass sieht vor, dass ein Leasingnehmer den Leasinggegenstand nach dem Ende der Grundmietzeit erwerben kann. Diese Kaufoption ist für ihn in steuerlicher Sicht ein Nachteil, da er die zuvor aufgewandten Leasingraten nicht mehr gewinnmindernd in seiner Gewinn-und-Verlust-Rechnung ansetzen darf. Dort dürfen dann nur die Abschreibungen auf den Restbuchwert auftauchen. Vorteilhafter wäre es für ihn, wenn er mit dem Leasinggeber darüber übereinkommt, den Leasinggegenstand auf Basis eines freiwilligen Kaufs zu erwerben.
Leasing im Steuerrecht
/0 Kommentare/in Ratgeber/von Norbert SchollumWas ist Leasing?
Beim Leasing stellt der Geber dem Nehmer des Leasingvorgangs einen bestimmten Gegenstand für einen abgegrenzten Zeitraum zur Verfügung. Für die Überlassung des Leasinggegenstandes schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber die zuvor vereinbarten Leasingraten. Die geleasten Gegenstände können beweglich oder unbeweglich sein.
Steuerliche Behandlung der unterschiedlichen Leasingformen
Im deutschen Steuerrecht ist von besonderem Interesse, wem der Leasinggegenstand während der Überlassung zuzurechnen ist. Je nachdem, wie diese Frage beantwortet wird, muss der Gegenstand in der Bilanz des Leasinggebers oder in der Gewinnermittlung des Leasingnehmers erfasst werden. Hierbei sind die Form des Leasings und die vertragliche Gestaltung maßgebliche Faktoren:
Beim Leasing werden die folgenden Formen unterschieden:
Finanzierungsleasing
Finanzierungsleasingverträge sind sowohl Vollamortisationsverträge als auch Teilamortisationsverträge. Vollamortisationsverträge kennzeichnen sich dadurch, dass nicht allein die Anschaffungskosten des Gebers gedeckt werden, sondern auch dessen sämtliche Nebenkosten (einschließlich der Aufwendungen für die Finanzierung). Zudem kann bei dieser Vertragsform eine Kaufoption des Leasingnehmers berücksichtigt werden, wenn die Grundmietzeit länger ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes. Bei Teilamortisationsverträgen erhält der Leasinggeber nur einen Teil seiner eigenen Kosten erstattet. Bilanzrechtlich wird der Leasingnehmer der wirtschaftliche Eigentümer. Er muss für den Leasinggegenstand einen Aktivposten in seiner Bilanz bilden. Die von ihm zu zahlenden Raten sind entsprechend einer Annuität in einen Tilgungsanteil und in einen Zinsanteil aufzuteilen.
Operating-Leasing
Diese Form des Leasings steht der steuerlichen Behandlung eines Mietvertrages gleich. Der Leasinggeber bleibt der Eigentümer. Der Leasinggegenstand muss in seiner Bilanz aktiviert werden. Die Leasingraten werden von dem Leasingnehmer als Betriebsausgaben behandelt. Bei dem Leasinggeber stellen sie Betriebseinnahmen dar.
Spezialleasing
Kommt das Spezialleasing zur Anwendung, wird der Leasinggegenstand immer dem Leasingnehmer zugerechnet. Das Verhältnis von betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer und Grundmietzeit spielt beim Spezialleasing keine Rolle.
Neben den erwähnten Leasingformen gibt es das Sale-and-lease-back und das Herstellerleasing. Diese beiden Formen stellen je nach vertraglicher Ausgestaltung Unterformen des Finanzierungs- oder des Operating-Leasings dar.
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Leasinggegenständen
Leasinggeschäfte wirken sich auch auf die Umsatzsteuer aus. Im Umsatzsteuerrecht löst die Lieferung eines Gegenstandes einen steuerbaren Vorgang aus. Dabei folgt das Umsatzsteuerrecht der ertragsteuerlichen Behandlung. Dies bedeutet, dass vom Gesetzgeber dann eine steuerpflichtige Lieferung angenommen wird, wenn der Leasinggegenstand auch nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Dies ist beim Finanzierungsleasing der Fall, da der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer wird. Auch das Spezialleasing erfährt eine umsatzsteuerliche Behandlung, da der Gegenstand in der Bilanz des Leasingnehmers aktiviert werden muss. Das Operating-Leasing hat dagegen keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen, da dem Leasingnehmer zu keiner Zeit Verfügungsmacht an dem Leasinggegenstand verschafft wird. Er kann den Gegenstand eine für eine bestimmte Zeit nutzen. Aber er kann ihn z.B. nicht verkaufen.
Release 2.6.0: Gutscheine / Coupons
/0 Kommentare/in News/von Norbert SchollumSeit dem 12.04.2019 steht die brandneue Fakturia Version 2.6.0 auf Sandbox und Produktivumgebung zur Verfügung. Diese bringt folgende Erweiterungen und Features im Backend und im SelfService Portal:
Gutscheinfunktion: Bestellcoupons für die SignUp Pages
Um spezielle Sonderaktionen zu bewerben, wird im Marketing sehr gerne auf Gutscheine (Coupons) zurückgegriffen. Diese bringen dem Kunden bei Bestellung eine Vergünstigung in Form eines prozentualen Rabattes oder eines einmaligen Startguthabens. Beide Varianten sind mit der neuen Gutscheinfunktion von Fakturia möglich. Damit bildet die Couponverwaltung eine ideale Ergänzung zu den bereits vorhandenen Rabattierungsmöglichkeiten.
Die Vorteile der neuen Gutscheinfunktion im Überblick:
- Projektabhängige Pflege von Couponcodes
- Anwendbarkeit der Rabatte auf Abo-Artikel und / oder verbrauchsabhängige Artikel
- Automatische Gutschein-Code Generierung oder Import bestehender Codes
- Zeitliche Beschränkung möglich
- Einmal- oder Mehrfacheinlösung von Gutscheincodes
- Kombination von Rabatt und Startguthaben in einem Code
- Codeabfrage auf den Bestellseiten (SignUp-Pages)
Um die Gutscheincodes zu verwalten, wechseln Sie über die Menüfolge Einstellungen (⚙) -> Gutscheincodes in die Verwaltungsmaske:
Sind Gutscheincodes für ein Projekt vorhanden, stehen diese automatisch per Default in allen Bestellseiten zur Verfügung. Falls Gutscheine für bestimmte SignUp-Pages ausgeschlossen werden sollen, kann dies auf der jeweiligen Bestellseite eingestellt werden:
Bei Aufruf einer Bestellseite durch den Kunden erscheint das Eingabefeld für den Gutscheincode (sofern gültige Codes vorhanden) im unteren Bereich der Bestellseite:
SelfService Portal: Stammdatenänderung durch Kunden
Ihre Kunden melden Adressänderungen etc. per E-Mail und erzeugen damit unnötigen Verwaltungsaufwand? Die im Kundencenter neu integrierte Stammdatenänderung automatisiert diesen Prozess ab sofort:
- Der Kunde erfasst seinen Änderungswunsch über das SelfService-Portal (Der Stammdatensatz wird dabei noch nicht verändert)
- Sie erhalten eine E-Mail bzw. einen REST-Webhook als Information über den neu erstellten Änderungsantrag
- Prüfen des Änderungsantrags über das Backoffice mit Möglichkeit zur Datenübernahme
Stammdatenänderung durch den Kunden:
Die Datenänderungswünsche der Kunden finden Sie unter dem neuen Menüpunkt Kunden -> Änderungsanträge.
Im Verwaltungsdialog für die Änderungsanträge erhalten Sie einen Überblick über die veränderten Daten und können den Antrag des Kunden entweder akzeptieren oder diesen ablehnen:
Internationalisierbare Rechnungstexte für Reverse-Charge
Gemäß aktueller Rechtssprechung müssen Rechnungen, die nach dem sog. Reverse-Charge-Verfahren abgerechnet werden (Umkehr Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger) eine entsprechende Formulierung inkl. Angabe der USt-ID des Leistungsempfängers enthalten.
Diese Formulierung mit dem Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft muss dabei zwingend in der Landessprache des jeweiligen Kunden verfasst sein.
Um Ihnen maximale Flexibilität bei der Erfassung der Reverse-Charge Texte zu bieten, wurde die Dokumentenverwaltung um einen neuen Abschnitt ergänzt:
Formulierungsvorschläge für alle Länder der EU finden Sie z. B. auf den Seiten der IHK.