Was ist das DATEV Format?
/0 Kommentare/in Ratgeber/von Norbert SchollumDas DATEV Format ist ein Standard zum Datenaustausch von Buchhaltungsdaten mit dem Steuerbüro beziehungsweise der Buchführung. Das Format ist speziell auf die von den GoDB (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) geforderte Festschreibung von Buchungssätzen angepasst. Dadurch wird gewährleistet, dass Buchungsstapel nach dem Import in ein DATEV pro-Rechnungswesen-Programm nicht ohne weiteres geändert werden können.
Export von Daten in das DATEV Format
Um Daten aus anderen Programmen in dieses Format zu überführen gibt es eine DATEV-Schnittstelle. Es wird individuell festgelegt, welche Daten exportiert werden sollen. In der Regel handelt es sich um Daten rund um Konten und Abrechnungen.
Um die DATEV-Schnittstelle nutzen zu können wird eine Registrierung vorausgesetzt. Es werden Unternehmens- und Personendaten auf Validität geprüft. Je nach Lösung können für die Nutzung der Schnittstelle Kosten anfallen. Dafür zeichnet sie sich aber durch hohe Sicherheit aus.
Neuerungen seit dem 01.01.2018
Das DATEV Format konnte bisher mit einer klassischen ASCII-Schnittstelle, dem sogenannten ASCII-Format beziehungsweise dem Postversandformat exportiert werden, oder der neueren Variante als CSV Dateien. Seit dem 01. Januar 2018 ist allerdings nur noch das DATEV Format auf Basis von CSV Dateien zulässig.
Das Postversandformat, beziehungsweise das ASCII-Format wird seither nicht mehr von DATEV weiterentwickelt. Das bedeutet, seit dem 01. Januar 2018 ist der Import von diesem Format in DATEV Programme nicht mehr möglich.
Das Unternehmen DATEV
DATEV steht heutzutage oft als Synonym für EDV-gestützte Buchführung. Gegründet wurde das Unternehmen 1966 mit dem Ziel Buchführung mit Hilfe von IT zu erledigen. Bereits Ende der 1960er Jahre hat DATEV den ersten sogenannten DATEV-Standard BWA Nr.1 eingeführt, BWA steht für Betriebswirtschaftliche Auswertung. Heute nutzen in Deutschland rund 2,5 Millionen mittelständische Unternehmen oder deren Steuerberater DATEV zur Finanzbuchführung.
Release 1.1.13
/0 Kommentare/in News/von Norbert SchollumSeit dem 12.06.2018 ist die neue Fakturia Version 1.1.13 auf allen Systemen (Sandbox + Produktion) ausgerollt. Die Neuerungen im Einzelnen:
Eigener SMTP-Mailserver (Whitelabel E-Mail Versand)
Hinterlegen Sie ab sofort Ihren hauseigenen Mailserver für den Mailversand in Fakturia. Damit ist die Zustellung auch bei sehr restriktiven Konfigurationen auf der Zielserver-Seite in jedem Fall sichergestellt. Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, die Mails verschlüsselt per SSL/TLS Verbindung einzureichen.
Den eigenen Mailserver aktivieren Sie ganz einfach über Allgemeine Einstellungen -> Mailversand:
Wie geht es weiter mit Fakturia? Werfen Sie einen Blick auf unsere Roadmap.
Umsatzsteuerregelungen für elektronische Dienstleistungen
/0 Kommentare/in Ratgeber/von Norbert SchollumDas Unsatzsteuerrecht ist seit dem 1. Januar 2015 erheblichen Änderungen unterworfen, insbesondere was grenzüberschreitende Dienstleistungen betrifft. Hiervon sind vor allem Gewerbetreibende im Bereich E-Commerce betroffen, die elektronische Dienstleistungen anbieten (z.B. Handel mit E-Books, Downloads, Webhosting Services usw.). Grundsätzlich fallen diese steuerrechtlich unter den Bereich der „sonstigen Leistungen“.
Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen Leistungen an Unternehmen (Business to Business bzw. B2B) und Privatpersonen (Business to Consumer bzw. B2C). Um zu erkennen, ob der Vertragspartner ein Privatkunde ist, lässt sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer heranziehen. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhält jeder Unternehmer in der EU auf Antrag bei einer jeweiligen Zentralstelle – in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Kann der Vertragspartner eine solche Nummer nicht vorweisen, handelt es sich steuerechtlich um eine Privatperson (B2C). Ist dies festgestellt, muss geklärt werden, ob es sich um grenzüberschreitende Dienstleistungen handelt. Hier greift umsatzsteuerechtlich das Empfängerortprinzip. Der Umsatz (beispielsweise über E-Books oder Downloads) ist demnach an dem Ort steuerpflichtig, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz bzw. Wohnsitz hat. Der Privatkunde (rechtlich: Leistungsempfänger) hat hier die Möglichkeit über IP-Adresse, Mobil- oder Festnetzvorwahl sowie Rechnungsanschrift herauszufinden, dass sich dieser Sitz besipielsweise in Belgien befindet. Der Leistungsanbieter wäre demnach in Belgien registrierungspflichtig. Um den bürokratischen Aufwand zu erleichtern, sich für eine Vielzahl von EU-Staaten separat registrieren zu müssen, ist es möglich sich beim BZSt für das sogenannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (kurz: MOSS) anzumelden. Alle grenzüberschreitenden Umsätze werden über das MOSS gesammelt und über das BZSt an die jeweiligen EU-Staaten abgeführt. Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren organisiert also den Ausgleich der Steuerschulden.
Auch der B2B-Kontakt richtet sich seit 1. Januar 2015 steuerlich nach dem Empfängerortprinzip, also danach wo der Empfänger der Leistung (z.B. Webhosting) seinen Firmensitz hat. Allerdings ist hier eine wichtige Ausnahme zu beachten. Für bestimmte Dienstleistungen sieht das Europarecht nämlich einen sogenannten Übergang der Steuerschuldnerschaft vor. Ist der gewerbetreibende Vertragspartner beispielsweise in Belgien ansässig, würde dieser nun in Belgien die entsprechene Umsatzsteuer schulden. Der Leistungserbringer müsste dann eine Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer, aber mit Hinweis auf Übergang der Steuerschuldnerschaft ausstellen. Schwierigkeiten entstehen hier jedoch aus der unterschiedlichen Bewertung von elektronische Dienstleistungen zwischen den Staaten – ein Harmonisierungsproblem, das sich außerhalb Europas noch einmal deutlich verschärft.