Umsatzsteuer und Vorsteuer – was ist der Unterschied?
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumVermutlich haben Sie die Begriffe Umsatzsteuer und Vorsteuer schon einmal gehört. Im Alltag, beispielsweise beim Einkaufen, begegnen Sie zudem den Begriff Mehrwertsteuer. Worin liegt nun der Unterschied? Mehrwertsteuer ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für die Umsatzsteuer. Aber auch hinter der Vorsteuer verbirgt sich zunächst nichts anderes als die Umsatzsteuer.
Der Unterschied ergibt sich aus Unternehmenssicht. Dabei sind nur umsatzsteuerpflichtige Unternehmen betroffen, wie es im Umsatzsteuergesetz beschrieben ist. Grundsätzlich sind alle Gewerbetreibende (darunter fallen auch Gesellschaften), Selbstständige und Freiberufler, die in Gewinnerzielungsabsicht handeln, umsatzsteuerpflichtig. Ausnahmen gibt es für bestimmte Gruppen wie Ärzte oder Vermieter. Auch wer Umsätze unterhalb eines gewissen Schwellenwerts generiert, kann sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen (sogenannten Kleinunternehmerregelung). Unternehmen müssen somit auf ihre Umsätze eine Umsatzsteuer (je nach Produkt zurzeit 19 oder 7 Prozent) erheben und an das Finanzamt abführen.
Wenn Unternehmen für ihre Produktion oder ihre Dienstleistung selbst Waren oder Leistungen anderer umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen einkaufen, ist in diesen Beträgen Umsatzsteuer enthalten. Aus buchhalterischer Sicht ist diese Position das Gegenstück zu der Umsatzsteuer, die auf die eigenen Umsätze aufgeschlagen wird. Zur Unterscheidung wird daher die Umsatzsteuer, die auf bezogene Waren und Dienstleistungen erhoben wurde, als Vorsteuer bezeichnet. Das Unternehmen kann dann Vorsteuer und Umsatzsteuer miteinander verrechnen. Der sich ergebende Unterschiedsbetrag ist die Umsatzsteuerschuld, die das Unternehmen an das Finanzamt weitergeben muss. Ist die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer, entsteht eine Steuerrückerstattung. Das ist insbesondere bei neu gegründeten Unternehmen der Fall, die entsprechende Anschaffungen leisten müssen, ohne bereits eigene nennenswerte Umsätze zu generieren.
Da für Privatpersonen die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes nicht greifen, ist auch die Unterscheidung für sie nicht relevant. Private Vermögensveräußerungen (zum Beispiel der Verkauf Ihres Autos) unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer.
Buchungssatz sonst. Leistungen EU: So verbuchen Sie Rechnungen mit Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge-Verfahren), z.B. Google Adwords, Facebook, Amazon, Ebay
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumIm Zuge der Globalisierung und dem zunehmenden europäischen Waren- und Dienstleistungsverkehr kommt es häufig zu dem Geschäftsvorfall, dass eine im Ausland ansässige Firma (wie zum Beispiel Google Adwords) Werbung für ein in Deutschland niedergelassenen Unternehmen schaltet. Dabei kommt es zu einer steuerrechtlichen Besonderheit, die mit dem Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet wird. Der Steuerort dieser sonstigen Leistung ist wegen des Sitzes der deutschen Firma Deutschland. Und Sie als deutsches Unternehmen müssen die Umsatzsteuer erbringen. Von der Rechtsnatur ist das eine sogenannte Steuerschuldumkehr. Um diese Steuerpflicht auch im Buchungsverfahren klar herauszustellen, ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass auf der Rechnung explizit auf dieses Sonder-Verfahren hingewiesen wird. Außerdem muss zusätzlich Ihre USt ID-Nr, auf der Rechnung verzeichnet sein, um Ihre ordnungsgemäße Erbringung der Steuerschuld auch nachvollziehen zu können.
Der entsprechende Buchungssatz lautet in den meisten Fällen dieser Art: Leistung von im EU Ausland ansässigen Unternehmen mit 19% USt Satz an Bank. Diese Konten haben im Rahmen des Buchungsverfahren eine automatische Voreinstellung hinsichtlich der anteiligen Verbuchung der Umsatzsteuer, so dass hier keine extra Buchung der anteiligen Umsatzsteuer erfolgen muss.
Eine zweite Variante hinsichtlich der ordnungsgemäßen Buchung der Geschäftsvorfälle des Reverse-Charge-Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Kosten eigentlich Werbungskosten sind. Während die Rechnung bei der 1. Variante mit der automatischen Verbuchung der Umsatzsteuer unpräzise als Herstellungskosten fremder Unternehmen eingestuft wird, erfolgt mit diesem Buchungssatz die präzise Buchung: Werbekosten an Bank. In diesem Fall muss aber mit einem 2. Buchungssatz die anteilige Umsatzsteuer im Rahmen der Steuerschuldumkehr herausgebucht werden. Der zweite Buchungsatz lautet Abziehbare Vorsteuer 19% an Umsatzsteuer. Welche Variante Sie wählen, bleibt Ihnen überlassen. Wichtig ist nur, dass die Umsatzsteuerpflicht erfüllt wird und Sie die Umsatzsteuerschuld richtig buchen. In der Bilanz ist die Variante als Werbekosten aussagekräftiger.
Korrekte Rechnungsstellung und Verbuchung von Erlösen aus Lieferungen und Leistungen bei Kunden in Drittstaaten
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumBei der Lieferung von Waren oder Erbringung von Leistungen an Firmen oder private Verbraucher in Drittstaaten müssen Sie die besonderen steuerlichen Bedingungen unbedingt beachten. Dieses gilt sowohl für die Rechnungsstellung als auch für die Verbuchung der Umsatzerlöse in Ihrer Buchhaltung. Es sind grundsätzlich vier verschiedene Geschäftsvorfälle möglich:
1. Fall: Sie liefern als Unternehmen Waren an ein in ein Drittland-Unternehmen. Für Sie ist das ein steuerfreier Warenumsatz, was in der Praxis bedeutet, dass Sie keine Umsatzsteuer zahlen müssen und im Gegenzug natürlich auch dem Unternehmen im Lieferstaat keine Umsatzsteuer berechnen. Sie buchen den Betrag mit Buchungssatz (zum Beispiel) Bank an steuerfreie Umsätze. Gesetzlich vorgeschrieben ist der Vermerk des steuerfreien Umsatzes auf der Rechnung und der Nachweis der faktischen Auslieferung in das steuerbefreite Land muss von Ihnen durch geeignete Papiere erbracht werden.
2. Fall: Sie erbringen sonstige Leistungen an eine Firma im steuerbefreiten Raum. Steuerort ist dann der Sitz des beratenen Unternehmens im Ausland. Auf der Rechnung müssen Sie den im Inland steuerfreien Umsatz vermerken. Hinsichtlich der Besteuerung finden aber die in den jeweiligen Drittstaaten geltenden steuerlichen Regeln Anwendung. Der Buchungssatz ist (zum Beispiel) Bank an im Drittstaat steuerbare Erlöse.
3. Fall: Sie liefern als Firma an eine Privatperson im Drittland. Es handelt sich wieder um eine steuerfreie Ausfuhr, deren tatsächliche Ausfuhr in das Drittland Sie geeignet nachweisen müssen. Die Buchung ist wieder Bank (bei bargeldloser Zahlung über Konto) an steuerfreie Umsätze.
4. Fall: Eine Beratungsleistung an eine Privatperson in einem Drittland ist im Inland steuerpflichtig. Die Rechnung an den ausländischen Privatkunden muss folglich die Ausweisung der Umsatzsteuer beinhalten. Der Buchungssatz lautet: (zum Beispiel) Bank an Umsatzerlöse zu 19% USt und 19% Ust. Alle Geschäftsvorfälle müssen jederzeit nachweisbar und plausibel dokumentiert werden.