Verbessertes, faires Preismodell
/0 Kommentare/in News/von Norbert SchollumFakturia ist nun schon einige Monate im Betabetrieb und erfreut sich bereits reger Nutzung durch die ersten Betatester. Durch den Probebetrieb konnten wir viele nützliche Anregungen zur Verbesserung und Optimierung unseres Angebots einholen. An dieser Stelle schon einmal recht herzlichen Dank an die Betatester!
Sehr häufig wurden wir auf das bisher geplante Preismodell angesprochen. Es war aufgebaut aus einer monatl. Grundgebühr und einer nutzungsabhängigen Transaktionsgebühr. Gerade diese nutzungsabhängigen Gebühren basierend auf der generierten Rechnungssumme waren für viele ein unkalkulierbares Kostenrisiko. Wir haben dieses Feedback zum Anlaß genommen und unser Preismodell nochmal gründlich überarbeitet.
Das Ergebnis ist eine deutliche Vereinfachung: Ab sofort entfallen sämtliche nutzungsabhängigen Gebühren. Es ist lediglich eine monatliche Pauschale zu entrichten. Durch diesen Schritt wird die Nutzung von Fakturia für unsere Kunden kalkulierbar: Sie wissen ganz genau, mit welchen jährlichen Kosten zu rechnen ist und müssen nicht mit bösen Überraschungen rechnen. Selbstverständlich bleibt die Nutzung von Fakturia während der Betaphase absolut kostenlos!
Die neuen Preise sind auf der Preisseite aufgeführt.
Wie verbuche ich erhaltene Anzahlungen?
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumWenn Sie Anzahlungen von einem Kunden erhalten, müssen Sie genau prüfen, wie Sie diese erhaltenen Anzahlungen steuerlich korrekt im Rahmen der Umsatzsteuer buchen müssen. Die beiden infrage kommenden steuerlichen Positionen sind die Ist-Besteuerung sowie die Soll-Besteuerung. Sie müssen sich also ansehen, welcher Geschäftsvorgang konkret der zu buchenden Position zugrunde liegt.
Wenn der Geldeingang der Anzahlung erfolgt, wenn die Gegenleistung von Ihnen bereits erbracht wurde, liegt ein Fall der Ist-Besteuerung vor. Hierbei wird eine Besteuerung von Entgelten, die vereinnahmt wurden, vorgenommen. Die Zahlung der USt muss für den dafür einschlägigen Voranmeldezeitraum des Geldeinganges beim zuständigen Finanzamt erfolgen.
Wenn ein Geldeingang der Anzahlung erfolgt, ohne dass die Gegenleistung von Ihnen bereits erbracht wurde, stellt sich die Buchung anders da. In diesem Fall handelt es sich um einen Fall der Soll-Besteuerung. In diesem Fall geht es dagegen um die Besteuerung von Entgelten, die bisher lediglich vereinbart wurden. Die von Ihnen zu erbringende Gegenleistung müssen Sie nach Erhalt der Anzahlung gegenüber dem Kunden noch ganz oder teilweise erbringen. Zunächst haben Sie folglich noch eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden. Die hierfür einschlägige Norm des § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG regelt die Besteuerung so, dass diese bei vor Erbringen der Gegenleistung vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldezeitraumes des Zeitpunktes des Geldeinganges zu erfolgen hat. Buchhalterisch wird diese Form der Umsatzsteuer somit erst als Verbindlichkeit gebucht und damit auf einer anderen Position als bei erster Variante. Nach Erbringen der Leistung für diese Anzahlung wird der Vorgang durch Umbuchung mit dem Debitorenkonto abgeschlossen. Nach Erstellen der Gesamtrechnung ist dieser Anzahlung keine Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden mehr, sondern wird ganz regulär als USt für eine erbrachte abgeschlossene Leistung erfasst und in der Folge fristgemäß an das Finanzamt abgeführt.
PayPal Konto in der Buchhaltung: Transaktionen korrekt verbuchen
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumDer Bezahldienst PayPal ist einfach und bedienen und dementsprechend weit verbreitet. Für private Nutzer hat die Verwendung des Bezahldienstes keine weiteren Folgen. Unternehmen hingegen müssen auch Geldbewegungen, die über den Bezahldienst getätigt werden, in der Buchhaltung berücksichtigen. Die gute Nachricht lautet: Das Konto des Bezahldienstes ist in der Buchhaltung wie das Konto Ihrer Hausbank zu führen.
Unterbringung im Kontorahmen
Die Einordnung des Kontos in den Kontorahmen der Buchhaltung richtet sich ganz nach dem Verwendungszweck. Dabei können Sie sich praktischer Weise an Ihrem Bankkonto orientieren. Hat dieses zum Beispiel die Kontonummer 1200, können Sie dem Konto des Bezahldienstes die Kontonummer 1260 geben. Online-Einkäufe, die Sie mit dem Bezahldienst begleichen, werden künftig mit dem Konto 1260 gebucht. Damit der Saldo am Konto des Bezahldienstes ausgeglichen wird, brauchen Sie noch ein Verrechnungskonto. Dieses könnte zum Beispiel die Kontonummer 1340 bekommen. Das Verrechnungskonto erfasst die Geldbewegungen zwischen Bankkonto und dem Konto des Bezahldienstes.
Die korrekte Verbuchung der Steuer
Ein Sonderfall sind Geldüberweisungen vom Konto des Bezahldienstes auf das Firmenkonto. Anders als beim Bezahlen wird beim Erhalt von Geld eine Gebühr verrechnet. Wird zum Beispiel aus einem Verkauf ein Erlös von 100 Euro erzielt und per PayPal beglichen, muss das Geld anschließend ausbezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisen auf das Firmenkonto. Bei der Gutschrift behält sich der Bezahldienst eine Provision ein. Das Ergebnis ist, dass auf dem Ertragskonto weniger Geld eingeht, als durch den Verkauf erzielt wurde. Für die Verbuchung der Steuer ist aber ausschließlich der Verkaufspreis zu berücksichtigen. Wird irrtümlicherweise der eingehende niedrigere Betrag verbucht, kann diese bei der Prüfung durch das Finanzamt unangenehme Folgen haben. Die einbehaltene Provision des Bezahldienstes ist separat zu buchen, zum Beispiel als Gebühr oder als Nebenkosten von Geldbewegungen.
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