Wie erstelle ich eine Zusammenfassende Meldung?
/0 Kommentare/in Allgemein/von Norbert SchollumJedes Unternehmen und jede Organgesellschaft in Deutschland muss eine zusammenfassende Meldung abgeben. Dabei hat der Gesetzgeber ganz streng geregelt, wie so eine Meldung aussehen muss.
Abgabe der Meldung über ElsterOnline
Seit dem 1. Januar 2013 darf die Meldung nur noch elektronisch an das Finanzamt geschickt werden. Das muss so geschehen, dass sich das Unternehmen authentifiziert und die Vertraulichkeit der elektronischen Datenübermittlung gewährleistet ist. Diese Meldung ist Grundlage für die Kontrolle der Besteuerung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen und für sonstige Leistungen. Durch diese Meldung werden die Finanzämter in die Lage versetzt, Dreiecksgeschäfte innerhalb der EU zu kontrollieren und die Besteuerung zu überprüfen.
Allgemeine Meldepflicht für alle
Der Gesetzgeber hat genau geregelt, wer eine Meldung abgeben muss. Darunter fallen Unternehmen und Organgesellschaften, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt haben, im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften Lieferungen ausgeführt haben und bzw. oder Steuern für Dienstleistungen nach dem Reverse-Charge-Verfahren schulden. Das gilt auch für Notare und andere Freiberufler. Sie müssen in ihren Meldungen ihre im Ausland lebenden Mandanten und ihre Steuernummer angeben. Die einzige Ausnahme von der Abgabepflicht dieser Meldung sind Kleinunternehmer, die sich nicht freiwillig für eine Regelbesteuerung entschieden haben.
Alle Angaben müssen übereinstimmen
Die Angaben, die im Umsatzsteuerformular und in der zusammenfassenden Meldung gemacht werden, müssen übereinstimmen. Abgegeben werden muss die Erklärung quartalsweise. Für die Meldung gibt es vorgedruckte Formulare, die ausgefüllt werden müssen. Die elektronische Abgabepflicht der USt ZM 1/2010 betrifft innergemeinschaftliche Warenlieferung, sonstige Leistungen und Dreiecksgeschäfte. Das Formular USt 2 ZM/00 ist der Einlagebogen für die Meldung. Beide Formulare können auch elektronisch angefordert werden.
Was ist der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Besteuerung?
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumEine der zentralen Fragen im Hinblick auf die Umsatzsteuer ist die, welche Form der Besteuerung vorliegt. Nach welcher Variante verfahren wird entscheidet das Finanzamt nach einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Für alle Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte u. a. gilt grundsätzlich die Ist-Besteuerung. Gleiches gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 500.000 Euro. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung nach den Zahlungseingängen. Für eine Rechnung muss dann durch das Unternehmen erst dann die Umsatzsteuer abgeführt werden, wenn die jeweilige Rechnungsposition nicht mehr offen ist. Trotzdem haben auch diese Unternehmen und Freiberufler die Möglichkeit, an sie gerichtete Rechnungen unmittelbar ab Rechnungsdatum bei der Vorsteuer mit anzumelden. Hinsichtlich der Vorsteuer kommt es daher auch für kleine Unternehmen nicht darauf an, wann eine Rechnung bezahlt wurde, sondern welches Datum auf der Rechnung steht.
Für alle anderen Unternehmen gilt dagegen der Grundsatz der Soll-Besteuerung. Bei dieser wird die Umsatz-Steuer ab dem Zeitpunkt fällig, ab dem die Rechnung aus dem Haus gegangen ist. Abgerechnet wird daher das sich aus den Büchern ergebende Soll der offenen Rechnungen. Auf den tatsächlichen Zahlungseingang kommt es bei dieser Form der Besteuerung dagegen nicht an. Gegenüber dem Finanzamt tritt ein Unternehmen, welches nach Soll-Besteuerung zu verfahren hat, daher bei der Umsatz-Steuer in Vorleistung. Insofern sollte der Status der Ist-Besteuerung für ein Unternehmen möglichst lange erhalten werden. Noch wichtiger ist es aber, beim Wechsel der Besteuerungsarten darauf zu achten, dass diese penibel durchgeführt wird, um eine Doppelbesteuerung von Rechnungen effektiv zu vermeiden.
Rechnungsstellung und Verbuchung für Leistungen von Kunden in der EU – So geht es
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumDie Rechnungserstellung für einen Kunden aus dem EU Raum, stellt die Buchhaltung vor neue Herausforderungen. Denn es ist zwar aus unternehmerischer Sicht erfreulich, wenn auch Kunden über die Staatsgrenzen hinaus die eigenen Produkte beziehen, doch eine innergemeinschaftliche Lieferung oder sonstige Leistung folgt ganz eigenen steuerrechtlichen Regelungen, die unbedingt beachtet werden müssen.
Eine Ware wird an ein Unternehmen in der EU geliefert
In dieser Fallkonstellation muss man sich darüber im Klaren sein, dass es sich für das belieferte Unternehmen dabei um eine steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferung gemäß §4 Nr. 1b UStG handelt. Das bedeutet, dass bei der Rechnungsstellung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss. Allerdings muss das liefernde Unternehmen auf seiner Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des belieferten Kunden vermerken und diese durch das Bundeszentralamt für Steuern verifizieren lassen. Zudem müssen Sie bei der Rechnungserstellung darauf hinweisen, dass eine Stuerbefreiung vorliegt. Zudem muss die tatsächlich erfolgte Lieferung durch zugehörige Belege eindeutig nachgewiesen werden.
Eine sonstige Leistung wird für ein Unternehmen aus dem EU Raum erbracht
Im Fall der Erbringung einer sonstigen Leistung für ein Unternehmen aus dem EU Raum liegt die Pflicht zur Erbringung der Umsatzsteuer beim aus dem EU Ausland stammenden Unternehmen. Auf dieses sogenannte Reverse-Charge-Verfahren kann auf der Rechnung mit einem Satz verwiesen werden.
Eine Ware wird an eine Privatperson in der EU geliefert
Bei der Belieferung einer privaten Person im EU Ausland kann nicht von einer Umsatzsteuerbefreiung profitiert werden, da das Kriterium der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Fall nicht erfüllt ist. Es muss also Umsatzsteuer in Höhe von 19% abgeführt werden. Die Rechnungserstellung gleicht also der üblichen Erstellung einer Rechnung für einen deutschen Kunden und der übliche Buchungssatz im SKR03 kann zum Tragen kommen.
Eine sonstige Leistung wird für eine Privatperson aus dem EU Ausland erbracht
Grundsätzlich liegt bei dieser steuerrechtlichen Konstellation ein steuerbarer Umsatz vor, selbst wenn die Empfängerin der Dienstleistung im EU Ausland lebt. Wird eine Dienstleistung an eine private Leistungsempfängerin erbracht, ist der Ort der Leistungserbringung der inländische Betriebssitz. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es zum Beispiel in Bezug auf das Grundstücksrecht oder bei der Vermittlung von Beförderungsmitteln.