Fahrtenbuchmethode oder 1% Regelung bei Privatnutzung des Kfz durch Unternehmer
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumWenn Sie einen zu Ihrem Betriebsvermögen gehörenden Firmenwagen privat nutzen, dann stellt sich für Sie zwangsläufig die Frage nach der Versteuerung. Denn die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein zu versteuernder geldwerter Vorteil. Die Beantwortung dieser Frage ist für Sie als Unternehmer für Ihren Jahresabschluss wichtig.
Möglichkeiten der steuerlichen Veranlagung
Es gibt zwei Möglichkeiten der steuerlichen Veranlagung. Dies sind die 1% Regelung sowie die Fahrtenbuchmethode. Im Rahmen der vorbezeichneten ersten Regelung müssen Sie auf den Bruttolisten-Neupreis des Kraftfahrzeuges abstellen. Insoweit liegt hier eine pauschale Besteuerung vor. Die o. g. Methode kann bei einem Leasing Fahrzeug nicht angewendet werden. Anders verhält es sich bei der Fahrtenbuchmethode. Das Fahrtenbuch, welches natürlich den Vorgaben des Finanzamtes entsprechen muss, gibt die tatsächlich angefallenen Kosten für die private Nutzung Ihres Firmenwagens wider.
Vor- und Nachteile der verschiedenen Methoden
Das Führen eines Fahrtenbuchs ist natürlich mit einem recht hohen Aufwand verbunden. Deshalb ziehen viele Unternehmer die pauschale Besteuerungsmethode vor. Aber hier sollte Vorsicht geboten sein, denn wenn der Listenpreis Ihres Firmenfahrzeugs sehr hoch ist, kann sich durchaus das Führen eines Fahrtenbuches lohnen. Dies wirkt sich auf Ihren Jahresabschluss vor allem dann positiv aus, wenn Sie das zu Ihrem Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeug über das Jahr verteilt privat wenig nutzen. So können Sie durch das Führen eines Fahrtenbuches eventuell viel Geld sparen.
Fazit: Wenn Sie nicht wissen, ob Sie das Firmenfahrzeug wenig oder häufig privat nutzen, sollten Sie ein Fahrtenbuch führen. Vor der Erstellung Ihrer Steuererklärung können Sie dann in aller Ruhe darüber nachdenken, über welche Methode Sie den geldwerten Vorteil berechnen. Sind Sie mit Ihrem Firmenwagen privat sehr viel gefahren, dann lohnt sich möglicherweise die pauschale Besteuerung. Haben Sie aber von vornherein kein Fahrtenbuch geführt, dann bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung übrig. Haben Sie von Anfang an ein Fahrtenbuch geführt, können Sie somit immer noch auf die 1% Regelung zurückgreifen, wenn diese für Sie günstiger ist. Umgekehrt geht dies natürlich nicht.
Buchhaltung: Unterschiede GWG und Sammelposten
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumSeit dem 1.1.2010 haben Steuerpflichtige der Gewinneinkunftsarten die Wahl zwischen drei verschiedenen Abschreibungsverfahren für geringwertige Wirtschaftsgüter. Die lineare Regelabschreibung nach § 7 EStG , die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG bei Anschaffungskosten bis zu einem Wert von 410 Euro und für alle geringfügigen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten die zwischen 150,01 EUR und 1.000 EUR liegen die Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG.
GWG – was ist das?
Geringwertige Wirtschaftsgüter, auch GWG genannt, sind bewegliche Anlagegüter, deren Anschaffungskosten zwischen 150,01 EUR und 410 EUR netto liegen. Für nicht Umsatzsteuerpflichtige gilt der Bruttobetrag. Entscheiden Sie sich für die Sofortabschreibung , können alle in einem Jahr angeschafften Güter, die diesen Wert bei Anschaffung nicht unter- oder überschreiten im gleichen Jahr voll abgeschrieben werden. Anschaffungen, deren Wert unter 150 EUR liegen, können als Sofortabschreibung ohne Verzeichnis als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Beispiel: Sie kaufen einen Bürostuhl für 329 EUR brutto und buchen diesen als Ausgabe. Bei einer Sofortabschreibung wird der Bürostuhl noch im Jahr der Anschaffung zu 100% als Aufwendung geltend gemacht.
TIPP: Sofern der Steuerpflichtige im vorausgehenden Jahr einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG geltend gemacht hat, haben sich die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um 40 Prozent reduziert. Es wäre möglich, dass damit die GWG-Grenze unterschritten wird und ein Sofortabzug möglich ist.
Wie buche ich Sammelposten?
Wie der Name bereits sagt, werden bei dieser Abschreibungsmethode die Kosten für bewegliche Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert zwischen 150,01 EUR und 1.000 EUR gesammelt. Die einzelnen Posten werden zusammengefasst und gemeinsam über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben. Die Abschreibung wird linear vorgenommen. Das heißt, dass jedes Jahr ein Fünftel der Anschaffungskosten als gewinnrelevante Ausgabe geltend gemacht wird. In der Regel liegt auch hier der Nettobetrag zugrunde. Lediglich nicht Umsatzsteuerpflichtige setzen hier den Bruttobetrag ein.
Beispiel: Außer dem Bürostuhl für 329 EUR brutto kaufen Sie noch ein Smartphone für 399 EUR brutto, sowie einen Aktenvernichter für 159 EUR brutto. Der Wert der jeweiligen Anschaffungen übersteigt 150,01 EUR, liegt aber unter der Grenze von 1.000 EUR. Sie können die Anschaffungen zusammenfassen und als Sammelposten abschreiben. Die Abschreibungsdauer beträgt 5 Jahre. Alternativ können Sie jedes der beweglichen Wirtschaftsgüter als Sofortabschreibung buchen. Die Abschreibung erfolgt zu 100% im gleichen Jahr.
TIPP: Bei der Abschreibungsmethode Sammelposten werden die so erfassbaren Güter über einen Zeitraum von 5 Jahren linear abgeschrieben. Die betriebliche Nutzungsdauer und damit die Vorgaben der Afa-Tabelle oder Veräußerungen haben hierauf keinen Einfluss. Zuschreibungen erhöhen den Wert des Pools.
Welche Abschreibungsmethode ist die Richtige für mich?
Entscheidend ist hier die Frage, ob Sie Ihren Gewinn für das laufende Jahr möglichst stark schmälern oder sich eine „Reserve“ für die kommenden Jahre erhalten möchten. Mit der Methode der Sammelabschreibung lassen sich gewinnreduzierende Kosten in die Folgejahre verschieben.
Wie erstelle ich eine Zusammenfassende Meldung?
/0 Kommentare/in Allgemein/von Norbert SchollumJedes Unternehmen und jede Organgesellschaft in Deutschland muss eine zusammenfassende Meldung abgeben. Dabei hat der Gesetzgeber ganz streng geregelt, wie so eine Meldung aussehen muss.
Abgabe der Meldung über ElsterOnline
Seit dem 1. Januar 2013 darf die Meldung nur noch elektronisch an das Finanzamt geschickt werden. Das muss so geschehen, dass sich das Unternehmen authentifiziert und die Vertraulichkeit der elektronischen Datenübermittlung gewährleistet ist. Diese Meldung ist Grundlage für die Kontrolle der Besteuerung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen und für sonstige Leistungen. Durch diese Meldung werden die Finanzämter in die Lage versetzt, Dreiecksgeschäfte innerhalb der EU zu kontrollieren und die Besteuerung zu überprüfen.
Allgemeine Meldepflicht für alle
Der Gesetzgeber hat genau geregelt, wer eine Meldung abgeben muss. Darunter fallen Unternehmen und Organgesellschaften, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt haben, im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften Lieferungen ausgeführt haben und bzw. oder Steuern für Dienstleistungen nach dem Reverse-Charge-Verfahren schulden. Das gilt auch für Notare und andere Freiberufler. Sie müssen in ihren Meldungen ihre im Ausland lebenden Mandanten und ihre Steuernummer angeben. Die einzige Ausnahme von der Abgabepflicht dieser Meldung sind Kleinunternehmer, die sich nicht freiwillig für eine Regelbesteuerung entschieden haben.
Alle Angaben müssen übereinstimmen
Die Angaben, die im Umsatzsteuerformular und in der zusammenfassenden Meldung gemacht werden, müssen übereinstimmen. Abgegeben werden muss die Erklärung quartalsweise. Für die Meldung gibt es vorgedruckte Formulare, die ausgefüllt werden müssen. Die elektronische Abgabepflicht der USt ZM 1/2010 betrifft innergemeinschaftliche Warenlieferung, sonstige Leistungen und Dreiecksgeschäfte. Das Formular USt 2 ZM/00 ist der Einlagebogen für die Meldung. Beide Formulare können auch elektronisch angefordert werden.