Kleinunternehmerregelung: Die Vor- und Nachteile
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumAls Kleinunternehmer gilt nach §19 Abs. 1 UStG, wer im vorangegangenen Kalenderjahr maximal 17.500 Euro Umsatz erzielt hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich maximal 50.000 Euro erzielen wird. Bei Neugründungen wird der voraussichtliche Umsatz, der 17.500 Euro nicht überschreiten darf, geschätzt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss der Unternehmer in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen; auch die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer entfällt. Die Kleinunternehmerregelung ist nicht verpflichtend: Wer sie nicht in Anspruch nehmen möchte, kann dies im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Existenzgründer für das Finanzamt ausfüllen müssen, angeben, wobei die Wahl für 5 Jahre bindend ist.
Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung liegt zum einen darin, dass der bürokratische und finanzielle Aufwand für die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Abführung der eingenommenen Umsatzsteuer entfällt; eine akribische Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle eines Jahres zur Ermittlung abzuführender Mehrwertsteuer bzw. gezahlter Vorsteuer ist nicht erforderlich. Zum anderen verschafft die Regelung bei Geschäften mit Privatkunden einen Wettbewerbsvorteil, weil der Kleinunternehmer seine Produkte gegenüber Konkurrenten mit Pflicht zum Umsatzsteuerausweis günstiger anbieten kann.
Der Nachteil liegt insbesondere im fehlenden Vorsteuerabzug: Vorsteuer, die der Kleinunternehmer selbst bei betrieblichen Ausgaben gezahlt hat, wird nicht vom Finanzamt erstattet bzw. kann nicht mit eingenommener Umsatzsteuer verrechnet werden, was zu höheren Betriebsausgaben führt. Hinzu kommt, dass zu Beginn jedes Kalenderjahres das Vorliegen der Voraussetzungen des §19 Abs. 1 UStG sehr sorgfältig zu prüfen ist, da sonst das Risiko von Nachzahlungen droht. Da der fehlende Umsatzsteuerausweis in den Rechnungen den Kleinunternehmerstatus erkennen lässt, sind auch Nachteile bei Außenauftritt und Image zu bedenken.
Abrechnung der Mehrwertsteuer bei elektronischen Dienstleistungen in der EU
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumDie Richtlinie 2008/8/EG macht Die Abrechnung der Mehrwertsteuer komplizierter. Das gilt für Anbieter, die elektronische Dienstleistungen auch außerhalb des eigenen Landes anbieten. Ob Software, eBooks oder Dienstleistungen wie Webhosting, seit dem 1.1.2015 muss die Mwst. an das Land des Käufers abgeführt werden. Natürlich zum jeweils geltendem Mehrwertsteuer-Satz. Das bedeutet für alle Shopbetreiber eine erhebliche Änderung, die jedoch durch die Einführung des MOSS, des Mini One Stop Shops abgefedert werden soll. Was hat es damit auf sich?
Die Crux mit der Umsatzsteuer
Die Richtlinie 2008/8/EG betrifft in besonderem Maße kleine Shops, die sich die Auslagerung der Buchhaltung im nötigen Maß nicht leisten können. Wenn bei jeder Lieferung an Privatpersonen die Mehrwertsteuer an das Land gezahlt werden muss, in dem der Kunde wohnt, hat man es mit einem enormen verwalterischen Aufwand zu tun. Vor allem, weil alle Waren und Dienstleistungen betroffen sind, die auf digitalem Weg den Besitzer wechseln können. Das gilt für Musik und Filme (nicht auf CD oder DVD) ebenso wie für Fernunterricht, Lehrmittel, Webhosting, Texte, Bilder und vieles mehr.
Der Mini One Stop Shop ist die Lösung für kleine Shops
In der Regel sind kleine Shops noch nicht in verschiedenen Ländern umsatzsteuerrechtlich erfasst, so dass der Mini One Stop Shop eine ideale Lösung darstellt. Beim MOSS kann man sich registrieren und in festgelegten Abständen die durch elektronische Waren in der EU erzielten Umsätze angeben. Die Zahlung der jeweils fälligen Umsatzsteuer erfolgt dann zentral beim Mini One Stop Shop des eigenen Landes.
Bewirtungskosten – So können sie steuerlich abgesetzt werden
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumBewirtungskosten, die im Rahmen eines Geschäftsessens oder eines Betriebsfestes entstanden sind, können in vielen Fällen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Damit Sie diese Ausgaben als Selbstständiger aber wirklich von der Einkommensteuer absetzen können, müssen Sie einige Punkte beachten.
Bewirtung von Arbeitnehmern können vollständig abgesetzt werden
Wenn Sie als Unternehmer ein Essen für ihre Angestellten organisieren, dann kann dieses in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ausschließlich Arbeitnehmer bewirtet wurden. Zusätzlich müssen Sie bedenken, dass Aufwendungen für betrieblich veranlasste Bewirtungen als Sachbezug eingestuft werden und daher als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Wenn Sie jedoch pro Person höchstens 110 Euro brutto ausgeben, muss keine Lohnsteuer abgeführt werden.
Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass
Die Bewirtungskosten, die bei einem Geschäftsessen aus einem geschäftlichen Anlass entstanden sind, können zu 70 Prozent von der Einkommenssteuer befreit werden. Dafür muss allerdings nachgewiesen werden, dass die Veranstaltung oder das Essen tatsächlich aus einem betrieblichen Grund statt gefunden hat. Zu diesem Zweck müssen an dem Treffen zumindest auch Geschäftspartner anwesend gewesen sein.
Quittung unbedingt aufbewahren
Um die Bewirtungskosten im Rahmen der Steuererklärung nachweisen zu können, muss die Quittung bestimmte formale Voraussetzungen erfüllen. So müssen auf ihr das Datum, der Ort, sowie der Anlass der Bewirtung angegeben werden. Zudem sollten die Teilnehmer der Veranstaltung und die Höhe der Aufwendungen auf dem Bewirtungsnachweis vermerkt werden. Damit die Kosten der Bewirtung von der Einkommensteuer befreit werden kann, müssen Sie die Nachweise einzeln und getrennt von anderen Betriebsausgaben aufbewahren.