Was ist der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Besteuerung?
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumEine der zentralen Fragen im Hinblick auf die Umsatzsteuer ist die, welche Form der Besteuerung vorliegt. Nach welcher Variante verfahren wird entscheidet das Finanzamt nach einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Für alle Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte u. a. gilt grundsätzlich die Ist-Besteuerung. Gleiches gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 500.000 Euro. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung nach den Zahlungseingängen. Für eine Rechnung muss dann durch das Unternehmen erst dann die Umsatzsteuer abgeführt werden, wenn die jeweilige Rechnungsposition nicht mehr offen ist. Trotzdem haben auch diese Unternehmen und Freiberufler die Möglichkeit, an sie gerichtete Rechnungen unmittelbar ab Rechnungsdatum bei der Vorsteuer mit anzumelden. Hinsichtlich der Vorsteuer kommt es daher auch für kleine Unternehmen nicht darauf an, wann eine Rechnung bezahlt wurde, sondern welches Datum auf der Rechnung steht.
Für alle anderen Unternehmen gilt dagegen der Grundsatz der Soll-Besteuerung. Bei dieser wird die Umsatz-Steuer ab dem Zeitpunkt fällig, ab dem die Rechnung aus dem Haus gegangen ist. Abgerechnet wird daher das sich aus den Büchern ergebende Soll der offenen Rechnungen. Auf den tatsächlichen Zahlungseingang kommt es bei dieser Form der Besteuerung dagegen nicht an. Gegenüber dem Finanzamt tritt ein Unternehmen, welches nach Soll-Besteuerung zu verfahren hat, daher bei der Umsatz-Steuer in Vorleistung. Insofern sollte der Status der Ist-Besteuerung für ein Unternehmen möglichst lange erhalten werden. Noch wichtiger ist es aber, beim Wechsel der Besteuerungsarten darauf zu achten, dass diese penibel durchgeführt wird, um eine Doppelbesteuerung von Rechnungen effektiv zu vermeiden.
Rechnungsstellung und Verbuchung für Leistungen von Kunden in der EU – So geht es
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumDie Rechnungserstellung für einen Kunden aus dem EU Raum, stellt die Buchhaltung vor neue Herausforderungen. Denn es ist zwar aus unternehmerischer Sicht erfreulich, wenn auch Kunden über die Staatsgrenzen hinaus die eigenen Produkte beziehen, doch eine innergemeinschaftliche Lieferung oder sonstige Leistung folgt ganz eigenen steuerrechtlichen Regelungen, die unbedingt beachtet werden müssen.
Eine Ware wird an ein Unternehmen in der EU geliefert
In dieser Fallkonstellation muss man sich darüber im Klaren sein, dass es sich für das belieferte Unternehmen dabei um eine steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferung gemäß §4 Nr. 1b UStG handelt. Das bedeutet, dass bei der Rechnungsstellung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss. Allerdings muss das liefernde Unternehmen auf seiner Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des belieferten Kunden vermerken und diese durch das Bundeszentralamt für Steuern verifizieren lassen. Zudem müssen Sie bei der Rechnungserstellung darauf hinweisen, dass eine Stuerbefreiung vorliegt. Zudem muss die tatsächlich erfolgte Lieferung durch zugehörige Belege eindeutig nachgewiesen werden.
Eine sonstige Leistung wird für ein Unternehmen aus dem EU Raum erbracht
Im Fall der Erbringung einer sonstigen Leistung für ein Unternehmen aus dem EU Raum liegt die Pflicht zur Erbringung der Umsatzsteuer beim aus dem EU Ausland stammenden Unternehmen. Auf dieses sogenannte Reverse-Charge-Verfahren kann auf der Rechnung mit einem Satz verwiesen werden.
Eine Ware wird an eine Privatperson in der EU geliefert
Bei der Belieferung einer privaten Person im EU Ausland kann nicht von einer Umsatzsteuerbefreiung profitiert werden, da das Kriterium der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Fall nicht erfüllt ist. Es muss also Umsatzsteuer in Höhe von 19% abgeführt werden. Die Rechnungserstellung gleicht also der üblichen Erstellung einer Rechnung für einen deutschen Kunden und der übliche Buchungssatz im SKR03 kann zum Tragen kommen.
Eine sonstige Leistung wird für eine Privatperson aus dem EU Ausland erbracht
Grundsätzlich liegt bei dieser steuerrechtlichen Konstellation ein steuerbarer Umsatz vor, selbst wenn die Empfängerin der Dienstleistung im EU Ausland lebt. Wird eine Dienstleistung an eine private Leistungsempfängerin erbracht, ist der Ort der Leistungserbringung der inländische Betriebssitz. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es zum Beispiel in Bezug auf das Grundstücksrecht oder bei der Vermittlung von Beförderungsmitteln.
Kleinunternehmerregelung: Die Vor- und Nachteile
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumAls Kleinunternehmer gilt nach §19 Abs. 1 UStG, wer im vorangegangenen Kalenderjahr maximal 17.500 Euro Umsatz erzielt hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich maximal 50.000 Euro erzielen wird. Bei Neugründungen wird der voraussichtliche Umsatz, der 17.500 Euro nicht überschreiten darf, geschätzt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss der Unternehmer in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen; auch die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer entfällt. Die Kleinunternehmerregelung ist nicht verpflichtend: Wer sie nicht in Anspruch nehmen möchte, kann dies im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Existenzgründer für das Finanzamt ausfüllen müssen, angeben, wobei die Wahl für 5 Jahre bindend ist.
Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung liegt zum einen darin, dass der bürokratische und finanzielle Aufwand für die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Abführung der eingenommenen Umsatzsteuer entfällt; eine akribische Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle eines Jahres zur Ermittlung abzuführender Mehrwertsteuer bzw. gezahlter Vorsteuer ist nicht erforderlich. Zum anderen verschafft die Regelung bei Geschäften mit Privatkunden einen Wettbewerbsvorteil, weil der Kleinunternehmer seine Produkte gegenüber Konkurrenten mit Pflicht zum Umsatzsteuerausweis günstiger anbieten kann.
Der Nachteil liegt insbesondere im fehlenden Vorsteuerabzug: Vorsteuer, die der Kleinunternehmer selbst bei betrieblichen Ausgaben gezahlt hat, wird nicht vom Finanzamt erstattet bzw. kann nicht mit eingenommener Umsatzsteuer verrechnet werden, was zu höheren Betriebsausgaben führt. Hinzu kommt, dass zu Beginn jedes Kalenderjahres das Vorliegen der Voraussetzungen des §19 Abs. 1 UStG sehr sorgfältig zu prüfen ist, da sonst das Risiko von Nachzahlungen droht. Da der fehlende Umsatzsteuerausweis in den Rechnungen den Kleinunternehmerstatus erkennen lässt, sind auch Nachteile bei Außenauftritt und Image zu bedenken.