Buchungssatz sonst. Leistung Drittland: So verbuchen Sie Rechnungen von Dropbox & Co.

Drittland-Anbieter im Bereich Dienstleistungen

In Zeiten der Globalisierung sind Anbieter von Dienstleistungen und Bereithaltung von Webspace aus dem Ausland nicht selten. Einzelunternehmen, Freelancer oder kleinere Firmen können in ihrem Arbeitsalltag ohne Online-Speicherplatz nicht mehr auskommen. Zahlreiche Selbständige nutzen deshalb den Service von Plattformen wie Dropbox oder Google Drive, um ihre Daten überall schnell zur Hand zu haben. Die Basis-Versionen solcher Angebote sind meist kostenlos, doch wenn Speicherplatz benötigt wird, ist meist ein kostenpflichtiges Abo notwendig.

Elektronische Dienstleistung aus Drittländern – fällt Umsatzsteuer an?

Dropbox ist ein amerikanisches Unternehmen und stellt bei der Rechnungsstellung nach Deutschland keine Umsatzsteuer in Rechnung. Für die meisten Dienstleistungen aus den USA, welche in elektronischer Form erbracht werden, gilt dies ebenfalls. Nach Vorschrift der Europäischen Kommission hat das einführende Unternehmen die Umsatzsteuer gemäß des Reverse-Charge-Verfahrens zu tragen. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer in Deutschland deklariert werden muss, auch wenn diese nicht auf der Rechnung ausgewiesen ist. Im gleichen Zug kann diese wiederum als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern Ihr Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Wie wird die Rechnung richtig verbucht?

Im Falle einer Dienstleistung aus einem Drittland ist der Ort der erbrachten sonstigen Leistungen der Unternehmenssitz des Abnehmers, also Deutschland. Daher schuldet die deutsche Firma die Umsatzsteuer, es erfolgt eine Steuerschuldumkehr, wie bereits vor erwähnt (Reverse-Charge-Verfahren). Diese Umsätze müssen in der Voranmeldung der Umsatzsteuer gesondert deklariert werden. Vorgesehen ist dafür das Feld 52. Der Steuerschlüssel ist der selbe wie bei Leistungen von EU-Unternehmen, achten Sie darauf, dass Sie das Automatik-Konto 3125 für die Verbuchung nutzen (Leistungen eines Unternehmens, welches im Ausland ansässig ist, Vorsteuer 19 %, Umsatzsteuer 19%). Erfassen Sie die Ausgaben auf ein Aufwandskonto anderer Art, können die meisten Buchhaltungsprogramme keine automatische Ausweisung des Umsatzes tätigen.

Wie wird die Umsatzsteuervoranmeldung mit Elster ausgefüllt?

Wenn Sie auf der Suche nach einer Schritt für Schritt Anleitung sind, um bei Elster Ihre Umsatzsteuervoranmeldung auszufüllen, dann werden Ihnen die nachfolgenden Informationen Antworten geben.

Öffnen Sie im ersten Schritt den Umsatzsteuer-Bereich

Voraussetzung für eine Umsatzsteuervoranmeldung bei Elster ist die dortige Registrierung. Haben Sie sich dann mit Ihren Zugangsdaten auf dem Online-Portal von Elster angemeldet, klicken Sie innerhalb der linken Sidebar des privaten Bereiches auf das Feld „Formulare“. Hier werden Ihnen dann unterschiedliche Formular angezeigt, mit deren Hilfe Sie Daten an das Finanzamt übermitteln können. Wenn Sie nach unten scrollen und das Feld Umsatzsteuer anklicken, finden sie das Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA).

Im zweiten Schritt öffnet sich die Sparte Umsatzsteuer, in der Sie die Möglichkeiten unterschiedliche Optionen auszuwählen, unter anderem auch die USt-VA. Damit Sie diese senden zu können, wählen Sie bitte das Feld „Umsatzsteuer-Voranmeldung“ aus.

Während des nächsten Schrittes, müssen Sie Ihre Steuernummer eintragen, um so dafür zu sorgen, dass das Finanzamt die USt-VA auch Ihrem Unternehmen zuordnet. Zudem müssen Sie Ihren Voranmeldezeitraum eingeben, welcher entweder ein Monat oder ein Quartal ist. Haben Sie diese Angaben getätigt, dann klicken Sie auf „weiter“.

In Schritt vier öffnet sich die Erfassungsübersicht. Wenn Sie Bedarf haben, dann können Sie oberen Bereich Zusatzinformationen zu Ihrer USt-VA machen. Sie können beispielsweise eine eingereichte USt-VA hier korrigieren oder Sie weitere ergänzende Belege einreichen möchten. Sinnvoll wäre das z.B., wenn Sie größere Anschaffungen im Voranmeldezeitraum getätigt haben. Wenn Sie innerhalb diesen Fensters etwas nach unten scrollen, dann gelangen Sie zu den wesentlichen Erfassungsfeldern Ihrer USt-VA. Sie können insgesamt elf Bereiche öffnen, indem Sie auf die jeweiligen Zahlen klicken und dort Ihre Umsätze und Daten eintragen können. Jeder Bereich muss dabei von Ihnen separat aufgerufen werden, damit Sie dort Ihre Angaben machen können.

Der fünfte Schritt beschäftigt sich dann mit der Eintragung von sonstigen Leistungen und Ihren Lieferungen, die entweder dem ermäßigten oder normalen Steuersatz unterliegen.

Im letzten Schritt müssen Sie Ihre Angaben kontrollieren, gehen Sie dazu auf das Feld „Prüfen und absenden“. Sie erhalten dann noch eine Übersicht Ihrer eingetragenen Daten. Haben Sie dann die Richtigkeit kontrolliert, dann können Sie Ihre USt-VA abschicken.

Wie verbuche ich erhaltene Anzahlungen?

Wenn Sie Anzahlungen von einem Kunden erhalten, müssen Sie genau prüfen, wie Sie diese erhaltenen Anzahlungen steuerlich korrekt im Rahmen der Umsatzsteuer buchen müssen. Die beiden infrage kommenden steuerlichen Positionen sind die Ist-Besteuerung sowie die Soll-Besteuerung. Sie müssen sich also ansehen, welcher Geschäftsvorgang konkret der zu buchenden Position zugrunde liegt.

Wenn der Geldeingang der Anzahlung erfolgt, wenn die Gegenleistung von Ihnen bereits erbracht wurde, liegt ein Fall der Ist-Besteuerung vor. Hierbei wird eine Besteuerung von Entgelten, die vereinnahmt wurden, vorgenommen. Die Zahlung der USt muss für den dafür einschlägigen Voranmeldezeitraum des Geldeinganges beim zuständigen Finanzamt erfolgen.

Wenn ein Geldeingang der Anzahlung erfolgt, ohne dass die Gegenleistung von Ihnen bereits erbracht wurde, stellt sich die Buchung anders da. In diesem Fall handelt es sich um einen Fall der Soll-Besteuerung. In diesem Fall geht es dagegen um die Besteuerung von Entgelten, die bisher lediglich vereinbart wurden. Die von Ihnen zu erbringende Gegenleistung müssen Sie nach Erhalt der Anzahlung gegenüber dem Kunden noch ganz oder teilweise erbringen. Zunächst haben Sie folglich noch eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden. Die hierfür einschlägige Norm des § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG regelt die Besteuerung so, dass diese bei vor Erbringen der Gegenleistung vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldezeitraumes des Zeitpunktes des Geldeinganges zu erfolgen hat. Buchhalterisch wird diese Form der Umsatzsteuer somit erst als Verbindlichkeit gebucht und damit auf einer anderen Position als bei erster Variante. Nach Erbringen der Leistung für diese Anzahlung wird der Vorgang durch Umbuchung mit dem Debitorenkonto abgeschlossen. Nach Erstellen der Gesamtrechnung ist dieser Anzahlung keine Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden mehr, sondern wird ganz regulär als USt für eine erbrachte abgeschlossene Leistung erfasst und in der Folge fristgemäß an das Finanzamt abgeführt.

PayPal Konto in der Buchhaltung: Transaktionen korrekt verbuchen

Der Bezahldienst PayPal ist einfach und bedienen und dementsprechend weit verbreitet. Für private Nutzer hat die Verwendung des Bezahldienstes keine weiteren Folgen. Unternehmen hingegen müssen auch Geldbewegungen, die über den Bezahldienst getätigt werden, in der Buchhaltung berücksichtigen. Die gute Nachricht lautet: Das Konto des Bezahldienstes ist in der Buchhaltung wie das Konto Ihrer Hausbank zu führen.

Unterbringung im Kontorahmen

Die Einordnung des Kontos in den Kontorahmen der Buchhaltung richtet sich ganz nach dem Verwendungszweck. Dabei können Sie sich praktischer Weise an Ihrem Bankkonto orientieren. Hat dieses zum Beispiel die Kontonummer 1200, können Sie dem Konto des Bezahldienstes die Kontonummer 1260 geben. Online-Einkäufe, die Sie mit dem Bezahldienst begleichen, werden künftig mit dem Konto 1260 gebucht. Damit der Saldo am Konto des Bezahldienstes ausgeglichen wird, brauchen Sie noch ein Verrechnungskonto. Dieses könnte zum Beispiel die Kontonummer 1340 bekommen. Das Verrechnungskonto erfasst die Geldbewegungen zwischen Bankkonto und dem Konto des Bezahldienstes.

Die korrekte Verbuchung der Steuer

Ein Sonderfall sind Geldüberweisungen vom Konto des Bezahldienstes auf das Firmenkonto. Anders als beim Bezahlen wird beim Erhalt von Geld eine Gebühr verrechnet. Wird zum Beispiel aus einem Verkauf ein Erlös von 100 Euro erzielt und per PayPal beglichen, muss das Geld anschließend ausbezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisen auf das Firmenkonto. Bei der Gutschrift behält sich der Bezahldienst eine Provision ein. Das Ergebnis ist, dass auf dem Ertragskonto weniger Geld eingeht, als durch den Verkauf erzielt wurde. Für die Verbuchung der Steuer ist aber ausschließlich der Verkaufspreis zu berücksichtigen. Wird irrtümlicherweise der eingehende niedrigere Betrag verbucht, kann diese bei der Prüfung durch das Finanzamt unangenehme Folgen haben. Die einbehaltene Provision des Bezahldienstes ist separat zu buchen, zum Beispiel als Gebühr oder als Nebenkosten von Geldbewegungen.

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SKR 03 oder SKR 04? Welchen Kontenrahmen soll ich wählen?

Die Gründung eines Unternehmens bringt eine Vielzahl neuer Dinge mit sich. Bereits vor der Gründung ist man gezwungen, sich mit Dingen wie Buchhaltung und Rechnungswesen auseinanderzusetzen. Zur Darstellung des betrieblichen Rechnungswesens eignet sich am besten DATEV. Jedoch sollte man sich hierbei von Anfang an mit der zum Teil komplexen Materie auseinandersetzen, sodass folglich keine Fehler unterlaufen.

Zunächst ist ein Kontenrahmen zu wählen. Hier stehen die Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 zur Auswahl. Diese umfassen jegliche Konten, die für das Rechnungswesen relevant sind. Sie sollen dies möglichst übersichtlich darstellen und die Buchhaltung einheitlich gestalten. Allerdings weisen beide Kontenrahmen signifikante Unterschiede auf. Sie unterschieden sich hinsichtlich ihrer Gliederung. SKR 03 ist nach den Geschäftsprozessen von Handel, Banken und Versicherungen gegliedert, während, SKR 04 nach dem Aufbau einer Bilanz gegliedert ist. Der gängigste Kontenrahmen ist wohl der Erste, da sich dieser am Geschäftsablauf orientiert. Selbstverständlich ist es dem Unternehmer freigestellt, welchen Kontenrahmen er für seine Buchführung wählt. Ipso facto ist es am besten, sich direkt im Vorfeld für einen Konterahmen zu entscheiden. Jedoch lassen die meisten Unternehmen die Buchführung von einem Steuerberater durchführen. Dieser wird sich für den richtigen Kontenrahmen entscheiden. Ein Wechsel sollte allerdings vermieden werden, da es hierbei einige Dinge zu beachten gibt.

Fahrtenbuchmethode oder 1% Regelung bei Privatnutzung des Kfz durch Unternehmer

Wenn Sie einen zu Ihrem Betriebsvermögen gehörenden Firmenwagen privat nutzen, dann stellt sich für Sie zwangsläufig die Frage nach der Versteuerung. Denn die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein zu versteuernder geldwerter Vorteil. Die Beantwortung dieser Frage ist für Sie als Unternehmer für Ihren Jahresabschluss wichtig.

Möglichkeiten der steuerlichen Veranlagung

Es gibt zwei Möglichkeiten der steuerlichen Veranlagung. Dies sind die 1% Regelung sowie die Fahrtenbuchmethode. Im Rahmen der vorbezeichneten ersten Regelung müssen Sie auf den Bruttolisten-Neupreis des Kraftfahrzeuges abstellen. Insoweit liegt hier eine pauschale Besteuerung vor. Die o. g. Methode kann bei einem Leasing Fahrzeug nicht angewendet werden. Anders verhält es sich bei der Fahrtenbuchmethode. Das Fahrtenbuch, welches natürlich den Vorgaben des Finanzamtes entsprechen muss, gibt die tatsächlich angefallenen Kosten für die private Nutzung Ihres Firmenwagens wider.

Vor- und Nachteile der verschiedenen Methoden

Das Führen eines Fahrtenbuchs ist natürlich mit einem recht hohen Aufwand verbunden. Deshalb ziehen viele Unternehmer die pauschale Besteuerungsmethode vor. Aber hier sollte Vorsicht geboten sein, denn wenn der Listenpreis Ihres Firmenfahrzeugs sehr hoch ist, kann sich durchaus das Führen eines Fahrtenbuches lohnen. Dies wirkt sich auf Ihren Jahresabschluss vor allem dann positiv aus, wenn Sie das zu Ihrem Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeug über das Jahr verteilt privat wenig nutzen. So können Sie durch das Führen eines Fahrtenbuches eventuell viel Geld sparen.

Fazit: Wenn Sie nicht wissen, ob Sie das Firmenfahrzeug wenig oder häufig privat nutzen, sollten Sie ein Fahrtenbuch führen. Vor der Erstellung Ihrer Steuererklärung können Sie dann in aller Ruhe darüber nachdenken, über welche Methode Sie den geldwerten Vorteil berechnen. Sind Sie mit Ihrem Firmenwagen privat sehr viel gefahren, dann lohnt sich möglicherweise die pauschale Besteuerung. Haben Sie aber von vornherein kein Fahrtenbuch geführt, dann bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung übrig. Haben Sie von Anfang an ein Fahrtenbuch geführt, können Sie somit immer noch auf die 1% Regelung zurückgreifen, wenn diese für Sie günstiger ist. Umgekehrt geht dies natürlich nicht.

Buchhaltung: Unterschiede GWG und Sammelposten

Seit dem 1.1.2010 haben Steuerpflichtige der Gewinneinkunftsarten die Wahl zwischen drei verschiedenen Abschreibungsverfahren für geringwertige Wirtschaftsgüter. Die lineare Regelabschreibung nach § 7 EStG , die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG bei Anschaffungskosten bis zu einem Wert von 410 Euro und für alle geringfügigen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten die zwischen 150,01 EUR und 1.000 EUR liegen die Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG.

GWG – was ist das?

Geringwertige Wirtschaftsgüter, auch GWG genannt, sind bewegliche Anlagegüter, deren Anschaffungskosten zwischen 150,01 EUR und 410 EUR netto liegen. Für nicht Umsatzsteuerpflichtige gilt der Bruttobetrag. Entscheiden Sie sich für die Sofortabschreibung , können alle in einem Jahr angeschafften Güter, die diesen Wert bei Anschaffung nicht unter- oder überschreiten im gleichen Jahr voll abgeschrieben werden. Anschaffungen, deren Wert unter 150 EUR liegen, können als Sofortabschreibung ohne Verzeichnis als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Beispiel: Sie kaufen einen Bürostuhl für 329 EUR brutto und buchen diesen als Ausgabe. Bei einer Sofortabschreibung wird der Bürostuhl noch im Jahr der Anschaffung zu 100% als Aufwendung geltend gemacht.

TIPP: Sofern der Steuerpflichtige im vorausgehenden Jahr einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG geltend gemacht hat, haben sich die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um 40 Prozent reduziert. Es wäre möglich, dass damit die GWG-Grenze unterschritten wird und ein Sofortabzug möglich ist.

Wie buche ich Sammelposten?

Wie der Name bereits sagt, werden bei dieser Abschreibungsmethode die Kosten für bewegliche Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert zwischen 150,01 EUR und 1.000 EUR gesammelt. Die einzelnen Posten werden zusammengefasst und gemeinsam über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben. Die Abschreibung wird linear vorgenommen. Das heißt, dass jedes Jahr ein Fünftel der Anschaffungskosten als gewinnrelevante Ausgabe geltend gemacht wird. In der Regel liegt auch hier der Nettobetrag zugrunde. Lediglich nicht Umsatzsteuerpflichtige setzen hier den Bruttobetrag ein.

Beispiel: Außer dem Bürostuhl für 329 EUR brutto kaufen Sie noch ein Smartphone für 399 EUR brutto, sowie einen Aktenvernichter für 159 EUR brutto. Der Wert der jeweiligen Anschaffungen übersteigt 150,01 EUR, liegt aber unter der Grenze von 1.000 EUR. Sie können die Anschaffungen zusammenfassen und als Sammelposten abschreiben. Die Abschreibungsdauer beträgt 5 Jahre. Alternativ können Sie jedes der beweglichen Wirtschaftsgüter als Sofortabschreibung buchen. Die Abschreibung erfolgt zu 100% im gleichen Jahr.

TIPP: Bei der Abschreibungsmethode Sammelposten werden die so erfassbaren Güter über einen Zeitraum von 5 Jahren linear abgeschrieben. Die betriebliche Nutzungsdauer und damit die Vorgaben der Afa-Tabelle oder Veräußerungen haben hierauf keinen Einfluss. Zuschreibungen erhöhen den Wert des Pools.

Welche Abschreibungsmethode ist die Richtige für mich?

Entscheidend ist hier die Frage, ob Sie Ihren Gewinn für das laufende Jahr möglichst stark schmälern oder sich eine „Reserve“ für die kommenden Jahre erhalten möchten. Mit der Methode der Sammelabschreibung lassen sich gewinnreduzierende Kosten in die Folgejahre verschieben.

Was ist der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Besteuerung?

Eine der zentralen Fragen im Hinblick auf die Umsatzsteuer ist die, welche Form der Besteuerung vorliegt. Nach welcher Variante verfahren wird entscheidet das Finanzamt nach einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Für alle Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte u. a. gilt grundsätzlich die Ist-Besteuerung. Gleiches gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 500.000 Euro. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung nach den Zahlungseingängen. Für eine Rechnung muss dann durch das Unternehmen erst dann die Umsatzsteuer abgeführt werden, wenn die jeweilige Rechnungsposition nicht mehr offen ist. Trotzdem haben auch diese Unternehmen und Freiberufler die Möglichkeit, an sie gerichtete Rechnungen unmittelbar ab Rechnungsdatum bei der Vorsteuer mit anzumelden. Hinsichtlich der Vorsteuer kommt es daher auch für kleine Unternehmen nicht darauf an, wann eine Rechnung bezahlt wurde, sondern welches Datum auf der Rechnung steht.

Für alle anderen Unternehmen gilt dagegen der Grundsatz der Soll-Besteuerung. Bei dieser wird die Umsatz-Steuer ab dem Zeitpunkt fällig, ab dem die Rechnung aus dem Haus gegangen ist. Abgerechnet wird daher das sich aus den Büchern ergebende Soll der offenen Rechnungen. Auf den tatsächlichen Zahlungseingang kommt es bei dieser Form der Besteuerung dagegen nicht an. Gegenüber dem Finanzamt tritt ein Unternehmen, welches nach Soll-Besteuerung zu verfahren hat, daher bei der Umsatz-Steuer in Vorleistung. Insofern sollte der Status der Ist-Besteuerung für ein Unternehmen möglichst lange erhalten werden. Noch wichtiger ist es aber, beim Wechsel der Besteuerungsarten darauf zu achten, dass diese penibel durchgeführt wird, um eine Doppelbesteuerung von Rechnungen effektiv zu vermeiden.

Rechnungsstellung und Verbuchung für Leistungen von Kunden in der EU – So geht es

Die Rechnungserstellung für einen Kunden aus dem EU Raum, stellt die Buchhaltung vor neue Herausforderungen. Denn es ist zwar aus unternehmerischer Sicht erfreulich, wenn auch Kunden über die Staatsgrenzen hinaus die eigenen Produkte beziehen, doch eine innergemeinschaftliche Lieferung oder sonstige Leistung folgt ganz eigenen steuerrechtlichen Regelungen, die unbedingt beachtet werden müssen.

Eine Ware wird an ein Unternehmen in der EU geliefert

In dieser Fallkonstellation muss man sich darüber im Klaren sein, dass es sich für das belieferte Unternehmen dabei um eine steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferung gemäß §4 Nr. 1b UStG handelt. Das bedeutet, dass bei der Rechnungsstellung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss. Allerdings muss das liefernde Unternehmen auf seiner Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des belieferten Kunden vermerken und diese durch das Bundeszentralamt für Steuern verifizieren lassen. Zudem müssen Sie bei der Rechnungserstellung darauf hinweisen, dass eine Stuerbefreiung vorliegt. Zudem muss die tatsächlich erfolgte Lieferung durch zugehörige Belege eindeutig nachgewiesen werden.

Eine sonstige Leistung wird für ein Unternehmen aus dem EU Raum erbracht

Im Fall der Erbringung einer sonstigen Leistung für ein Unternehmen aus dem EU Raum liegt die Pflicht zur Erbringung der Umsatzsteuer beim aus dem EU Ausland stammenden Unternehmen. Auf dieses sogenannte Reverse-Charge-Verfahren kann auf der Rechnung mit einem Satz verwiesen werden.

Eine Ware wird an eine Privatperson in der EU geliefert

Bei der Belieferung einer privaten Person im EU Ausland kann nicht von einer Umsatzsteuerbefreiung profitiert werden, da das Kriterium der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Fall nicht erfüllt ist. Es muss also Umsatzsteuer in Höhe von 19% abgeführt werden. Die Rechnungserstellung gleicht also der üblichen Erstellung einer Rechnung für einen deutschen Kunden und der übliche Buchungssatz im SKR03 kann zum Tragen kommen.

Eine sonstige Leistung wird für eine Privatperson aus dem EU Ausland erbracht

Grundsätzlich liegt bei dieser steuerrechtlichen Konstellation ein steuerbarer Umsatz vor, selbst wenn die Empfängerin der Dienstleistung im EU Ausland lebt. Wird eine Dienstleistung an eine private Leistungsempfängerin erbracht, ist der Ort der Leistungserbringung der inländische Betriebssitz. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es zum Beispiel in Bezug auf das Grundstücksrecht oder bei der Vermittlung von Beförderungsmitteln.

Kleinunternehmerregelung: Die Vor- und Nachteile

Als Kleinunternehmer gilt nach §19 Abs. 1 UStG, wer im vorangegangenen Kalenderjahr maximal 17.500 Euro Umsatz erzielt hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich maximal 50.000 Euro erzielen wird. Bei Neugründungen wird der voraussichtliche Umsatz, der 17.500 Euro nicht überschreiten darf, geschätzt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss der Unternehmer in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen; auch die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer entfällt. Die Kleinunternehmerregelung ist nicht verpflichtend: Wer sie nicht in Anspruch nehmen möchte, kann dies im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Existenzgründer für das Finanzamt ausfüllen müssen, angeben, wobei die Wahl für 5 Jahre bindend ist.

Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung liegt zum einen darin, dass der bürokratische und finanzielle Aufwand für die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Abführung der eingenommenen Umsatzsteuer entfällt; eine akribische Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle eines Jahres zur Ermittlung abzuführender Mehrwertsteuer bzw. gezahlter Vorsteuer ist nicht erforderlich. Zum anderen verschafft die Regelung bei Geschäften mit Privatkunden einen Wettbewerbsvorteil, weil der Kleinunternehmer seine Produkte gegenüber Konkurrenten mit Pflicht zum Umsatzsteuerausweis günstiger anbieten kann.

Der Nachteil liegt insbesondere im fehlenden Vorsteuerabzug: Vorsteuer, die der Kleinunternehmer selbst bei betrieblichen Ausgaben gezahlt hat, wird nicht vom Finanzamt erstattet bzw. kann nicht mit eingenommener Umsatzsteuer verrechnet werden, was zu höheren Betriebsausgaben führt. Hinzu kommt, dass zu Beginn jedes Kalenderjahres das Vorliegen der Voraussetzungen des §19 Abs. 1 UStG sehr sorgfältig zu prüfen ist, da sonst das Risiko von Nachzahlungen droht. Da der fehlende Umsatzsteuerausweis in den Rechnungen den Kleinunternehmerstatus erkennen lässt, sind auch Nachteile bei Außenauftritt und Image zu bedenken.