Bewirtungskosten – So können sie steuerlich abgesetzt werden
Bewirtungskosten, die im Rahmen eines Geschäftsessens oder eines Betriebsfestes entstanden sind, können in vielen Fällen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Damit Sie diese Ausgaben als Selbstständiger aber wirklich von der Einkommensteuer absetzen können, müssen Sie einige Punkte beachten.
Bewirtung von Arbeitnehmern können vollständig abgesetzt werden
Wenn Sie als Unternehmer ein Essen für ihre Angestellten organisieren, dann kann dieses in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ausschließlich Arbeitnehmer bewirtet wurden. Zusätzlich müssen Sie bedenken, dass Aufwendungen für betrieblich veranlasste Bewirtungen als Sachbezug eingestuft werden und daher als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Wenn Sie jedoch pro Person höchstens 110 Euro brutto ausgeben, muss keine Lohnsteuer abgeführt werden.
Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass
Die Bewirtungskosten, die bei einem Geschäftsessen aus einem geschäftlichen Anlass entstanden sind, können zu 70 Prozent von der Einkommenssteuer befreit werden. Dafür muss allerdings nachgewiesen werden, dass die Veranstaltung oder das Essen tatsächlich aus einem betrieblichen Grund statt gefunden hat. Zu diesem Zweck müssen an dem Treffen zumindest auch Geschäftspartner anwesend gewesen sein.
Quittung unbedingt aufbewahren
Um die Bewirtungskosten im Rahmen der Steuererklärung nachweisen zu können, muss die Quittung bestimmte formale Voraussetzungen erfüllen. So müssen auf ihr das Datum, der Ort, sowie der Anlass der Bewirtung angegeben werden. Zudem sollten die Teilnehmer der Veranstaltung und die Höhe der Aufwendungen auf dem Bewirtungsnachweis vermerkt werden. Damit die Kosten der Bewirtung von der Einkommensteuer befreit werden kann, müssen Sie die Nachweise einzeln und getrennt von anderen Betriebsausgaben aufbewahren.