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Parteispenden – so bekommen Sie bis zu 50% vom Fiskus zurück!

Spenden an politische Parteien können unter Beachtung von Höchstbeträgen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Wie lässt sich diese Regelung optimal nutzen?

Dass Spenden an Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind, als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, ist gemeinhin bekannt (Achtung: dies gilt nur bis zu einer maximalen Höhe von zwanzig Prozent Ihrer Einkünfte). Weniger verbreitet ist hingegen: Parteispenden können zur Hälfte von der Steuerschuld abgezogen werden. Die andere Hälfte wird wie eine normale Spende behandelt und darf daher auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet werden.

Zu beachten sind allerdings die jährlichen Höchstgrenzen für Parteispenden, die für einzeln veranlagte Steuerpflichtige bei 3300,00 EUR und für gemeinsam veranlagte Paare bei 6600,00 EUR liegen. Die Hälfte darf zu fünfzig Prozent mit der Steuerschuld verrechnet werden, der Rest wird als Sonderausgabe abgezogen. Konkret bedeutet das: Ein Single, der im Jahr 2017 einen Betrag von 5000,00 EUR an Parteispenden zu verbuchen hat, kann die Hälfte von 1650,00 EUR – also 825,00 EUR – von der Steuerschuld absetzen. Die Differenz zum Höchstbetrag liegt bei ebenfalls 1650,00 EUR und darf wie eine herkömmliche Spende vom zu versteuernden Einkommen abgerechnet werden.

Als Belege für die Parteispende akzeptiert das Finanzamt bis zu einem Betrag von 200,00 EUR Ihren Kontoauszug mit der entsprechenden Buchung. Darüber liegende Summen können durch einen Spendenbeleg nachgewiesen werden, der Ihnen jeweils am Jahresanfang von der begünstigten Partei zugesendet wird.

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