Fahrtenbuchmethode oder 1% Regelung bei Privatnutzung des Kfz durch Unternehmer
Wenn Sie einen zu Ihrem Betriebsvermögen gehörenden Firmenwagen privat nutzen, dann stellt sich für Sie zwangsläufig die Frage nach der Versteuerung. Denn die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein zu versteuernder geldwerter Vorteil. Die Beantwortung dieser Frage ist für Sie als Unternehmer für Ihren Jahresabschluss wichtig.
Möglichkeiten der steuerlichen Veranlagung
Es gibt zwei Möglichkeiten der steuerlichen Veranlagung. Dies sind die 1% Regelung sowie die Fahrtenbuchmethode. Im Rahmen der vorbezeichneten ersten Regelung müssen Sie auf den Bruttolisten-Neupreis des Kraftfahrzeuges abstellen. Insoweit liegt hier eine pauschale Besteuerung vor. Die o. g. Methode kann bei einem Leasing Fahrzeug nicht angewendet werden. Anders verhält es sich bei der Fahrtenbuchmethode. Das Fahrtenbuch, welches natürlich den Vorgaben des Finanzamtes entsprechen muss, gibt die tatsächlich angefallenen Kosten für die private Nutzung Ihres Firmenwagens wider.
Vor- und Nachteile der verschiedenen Methoden
Das Führen eines Fahrtenbuchs ist natürlich mit einem recht hohen Aufwand verbunden. Deshalb ziehen viele Unternehmer die pauschale Besteuerungsmethode vor. Aber hier sollte Vorsicht geboten sein, denn wenn der Listenpreis Ihres Firmenfahrzeugs sehr hoch ist, kann sich durchaus das Führen eines Fahrtenbuches lohnen. Dies wirkt sich auf Ihren Jahresabschluss vor allem dann positiv aus, wenn Sie das zu Ihrem Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeug über das Jahr verteilt privat wenig nutzen. So können Sie durch das Führen eines Fahrtenbuches eventuell viel Geld sparen.
Fazit: Wenn Sie nicht wissen, ob Sie das Firmenfahrzeug wenig oder häufig privat nutzen, sollten Sie ein Fahrtenbuch führen. Vor der Erstellung Ihrer Steuererklärung können Sie dann in aller Ruhe darüber nachdenken, über welche Methode Sie den geldwerten Vorteil berechnen. Sind Sie mit Ihrem Firmenwagen privat sehr viel gefahren, dann lohnt sich möglicherweise die pauschale Besteuerung. Haben Sie aber von vornherein kein Fahrtenbuch geführt, dann bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung übrig. Haben Sie von Anfang an ein Fahrtenbuch geführt, können Sie somit immer noch auf die 1% Regelung zurückgreifen, wenn diese für Sie günstiger ist. Umgekehrt geht dies natürlich nicht.
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