Was ist der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Besteuerung?
Eine der zentralen Fragen im Hinblick auf die Umsatzsteuer ist die, welche Form der Besteuerung vorliegt. Nach welcher Variante verfahren wird entscheidet das Finanzamt nach einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Für alle Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte u. a. gilt grundsätzlich die Ist-Besteuerung. Gleiches gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 500.000 Euro. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung nach den Zahlungseingängen. Für eine Rechnung muss dann durch das Unternehmen erst dann die Umsatzsteuer abgeführt werden, wenn die jeweilige Rechnungsposition nicht mehr offen ist. Trotzdem haben auch diese Unternehmen und Freiberufler die Möglichkeit, an sie gerichtete Rechnungen unmittelbar ab Rechnungsdatum bei der Vorsteuer mit anzumelden. Hinsichtlich der Vorsteuer kommt es daher auch für kleine Unternehmen nicht darauf an, wann eine Rechnung bezahlt wurde, sondern welches Datum auf der Rechnung steht.
Für alle anderen Unternehmen gilt dagegen der Grundsatz der Soll-Besteuerung. Bei dieser wird die Umsatz-Steuer ab dem Zeitpunkt fällig, ab dem die Rechnung aus dem Haus gegangen ist. Abgerechnet wird daher das sich aus den Büchern ergebende Soll der offenen Rechnungen. Auf den tatsächlichen Zahlungseingang kommt es bei dieser Form der Besteuerung dagegen nicht an. Gegenüber dem Finanzamt tritt ein Unternehmen, welches nach Soll-Besteuerung zu verfahren hat, daher bei der Umsatz-Steuer in Vorleistung. Insofern sollte der Status der Ist-Besteuerung für ein Unternehmen möglichst lange erhalten werden. Noch wichtiger ist es aber, beim Wechsel der Besteuerungsarten darauf zu achten, dass diese penibel durchgeführt wird, um eine Doppelbesteuerung von Rechnungen effektiv zu vermeiden.
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