Wie verbuche ich erhaltene Anzahlungen?
Wenn Sie Anzahlungen von einem Kunden erhalten, müssen Sie genau prüfen, wie Sie diese erhaltenen Anzahlungen steuerlich korrekt im Rahmen der Umsatzsteuer buchen müssen. Die beiden infrage kommenden steuerlichen Positionen sind die Ist-Besteuerung sowie die Soll-Besteuerung. Sie müssen sich also ansehen, welcher Geschäftsvorgang konkret der zu buchenden Position zugrunde liegt.
Wenn der Geldeingang der Anzahlung erfolgt, wenn die Gegenleistung von Ihnen bereits erbracht wurde, liegt ein Fall der Ist-Besteuerung vor. Hierbei wird eine Besteuerung von Entgelten, die vereinnahmt wurden, vorgenommen. Die Zahlung der USt muss für den dafür einschlägigen Voranmeldezeitraum des Geldeinganges beim zuständigen Finanzamt erfolgen.
Wenn ein Geldeingang der Anzahlung erfolgt, ohne dass die Gegenleistung von Ihnen bereits erbracht wurde, stellt sich die Buchung anders da. In diesem Fall handelt es sich um einen Fall der Soll-Besteuerung. In diesem Fall geht es dagegen um die Besteuerung von Entgelten, die bisher lediglich vereinbart wurden. Die von Ihnen zu erbringende Gegenleistung müssen Sie nach Erhalt der Anzahlung gegenüber dem Kunden noch ganz oder teilweise erbringen. Zunächst haben Sie folglich noch eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden. Die hierfür einschlägige Norm des § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG regelt die Besteuerung so, dass diese bei vor Erbringen der Gegenleistung vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldezeitraumes des Zeitpunktes des Geldeinganges zu erfolgen hat. Buchhalterisch wird diese Form der Umsatzsteuer somit erst als Verbindlichkeit gebucht und damit auf einer anderen Position als bei erster Variante. Nach Erbringen der Leistung für diese Anzahlung wird der Vorgang durch Umbuchung mit dem Debitorenkonto abgeschlossen. Nach Erstellen der Gesamtrechnung ist dieser Anzahlung keine Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden mehr, sondern wird ganz regulär als USt für eine erbrachte abgeschlossene Leistung erfasst und in der Folge fristgemäß an das Finanzamt abgeführt.
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