Wie erstelle ich eine Zusammenfassende Meldung?
Jedes Unternehmen und jede Organgesellschaft in Deutschland muss eine zusammenfassende Meldung abgeben. Dabei hat der Gesetzgeber ganz streng geregelt, wie so eine Meldung aussehen muss.
Abgabe der Meldung über ElsterOnline
Seit dem 1. Januar 2013 darf die Meldung nur noch elektronisch an das Finanzamt geschickt werden. Das muss so geschehen, dass sich das Unternehmen authentifiziert und die Vertraulichkeit der elektronischen Datenübermittlung gewährleistet ist. Diese Meldung ist Grundlage für die Kontrolle der Besteuerung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen und für sonstige Leistungen. Durch diese Meldung werden die Finanzämter in die Lage versetzt, Dreiecksgeschäfte innerhalb der EU zu kontrollieren und die Besteuerung zu überprüfen.
Allgemeine Meldepflicht für alle
Der Gesetzgeber hat genau geregelt, wer eine Meldung abgeben muss. Darunter fallen Unternehmen und Organgesellschaften, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt haben, im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften Lieferungen ausgeführt haben und bzw. oder Steuern für Dienstleistungen nach dem Reverse-Charge-Verfahren schulden. Das gilt auch für Notare und andere Freiberufler. Sie müssen in ihren Meldungen ihre im Ausland lebenden Mandanten und ihre Steuernummer angeben. Die einzige Ausnahme von der Abgabepflicht dieser Meldung sind Kleinunternehmer, die sich nicht freiwillig für eine Regelbesteuerung entschieden haben.
Alle Angaben müssen übereinstimmen
Die Angaben, die im Umsatzsteuerformular und in der zusammenfassenden Meldung gemacht werden, müssen übereinstimmen. Abgegeben werden muss die Erklärung quartalsweise. Für die Meldung gibt es vorgedruckte Formulare, die ausgefüllt werden müssen. Die elektronische Abgabepflicht der USt ZM 1/2010 betrifft innergemeinschaftliche Warenlieferung, sonstige Leistungen und Dreiecksgeschäfte. Das Formular USt 2 ZM/00 ist der Einlagebogen für die Meldung. Beide Formulare können auch elektronisch angefordert werden.
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