Was versteht man unter einer Dauerfristverlängerung?

Als Dauerfristverlängerung bezeichnet man die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Welche Vorteile bietet die Fristverlängerung?

Durch die Dauerfristverlängerung erhalten Sie als Unternehmen, welches monatlich eine Voranmeldung abgeben muss, einen Monat mehr Zeit Ihre Anmeldung einzureichen. So müssen Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung von Februar nicht bereits zum 10. März übermitteln und die Umsatzsteuer-Zahllast bezahlen, sondern erst zum 10. April.
Als Unternehmen, welches quartalsweise eine Voranmeldung abgeben muss, erhalten Sie sogar drei Monate mehr Zeit. So müssen Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung des I. Quartals statt zum 10. April erst zum 10. Juli übermitteln.

Wie bekommt man diese und wie hoch ist sie?

Damit man diese erhält muss man bei seinem zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen. Dies geht z.B. elektronisch mit Elster.
Für das laufende Jahr muss die Dauerfristverlängerung bei Unternehmen, welche gesetzlich zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind, bis zum 10. Februar und bei Unternehmen, welche zur quartalsweisen Anmeldung verpflichtet sind, bis zum 10. April beantragt werden.

Zusätzlich wird bei Unternehmen mit monatlicher Pflicht eine Vorauszahlung verlangt. Diese ist ebenfalls zum 10. Februar eines Jahres fällig und beträgt 1/11 der Umsatzsteuervorauszahlungen zzgl. der Sondervorauszahlung des Vorjahres und wird im Dezember mit der Umsatzsteuer-Zahllast verrechnet, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit nicht bereits vorher eingestellt hat.

Beispiel:
Wenn Ihre Umsatzsteuervorauszahlungen im Vorjahr 39.000 EUR betrugen und Sie eine Sondervorauszahlung in Höhe von 5.000 EUR im Februar leisteten, so ergibt sich hieraus eine neue Sondervorauszahlung in Höhe von 44.000/11 = 4.000 EUR.

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