Unter Firmenwert oder Geschäftswert (Goodwill) versteht man den guten Ruf des Unternehmens, der auf vielen geschäftswertbildenden Faktoren beruhen kann: auf der Erfahrung von Management und Belegschaft, auf der Organisationsstruktur, Absatzverfahren, Kundenstruktur, Standort und vielen anderen Faktoren.
Im Handelsrecht wird der Firmenwert nicht als immaterieller Vermögenswert, sondern als reine Bilanzierungshilfe angesehen. Für den entgeltlich erworbenen Geschäftswert besteht ein Bilanzierungswahlrecht (§ 255 Abs. 4 HGB) und Abschreibungspflicht (§ 255 Abs. 4 Sätze 2 und 3 HGB).
Im Steuerrecht wird der Firmenwert schon immer als Wirtschaftsgut angesehen. Auch hier darf nur der entgeltlich erworbene und nicht der selbst hergestellte Geschäftswert aktiviert werden. Allerdings besteht im Steuerrecht für den entgeltlich erworbenen Goodwill eine Aktivierungspflicht (§ 5 Abs. 2 EStG). Bezüglich der Abschreibungsmöglichkeit ist für die Wirtschaftsjahre bis 31. 12. 1986 und ab 1. 1. 1987 zu unterscheiden. Bis 31. 12. 1986 gehörte der Geschäftswert kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F. zu den nichtabnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Bis zu diesem Zeitpunkt war also allenfalls eine Teilwertabschreibung möglich, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der Firmenwert als Einheit anzusehen war. Verflüchtigt sich also der entgeltlich erworbene (derivative) Geschäftswert, wird er aber in vollem Umfang wertmäßig durch einen selbstgeschaffenen (originären) Geschäftswert ersetzt, so ist eine Teilwertabschreibung nicht möglich.
Seit 1. 1. 1987 gehört der Firmenwert zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Die Abschreibungsdauer wurde durch § 7 Abs. 1 EStG auf 15 Jahre festgelegt. Eine andere Abschreibungsdauer ist nicht zulässig.
Die Höhe des Firmenwertes ist für die Bilanzierung zunächst nicht sonderlich schwierig zu ermitteln. Wie § 255 Abs. 4 HGB ausdrücklich feststellt, besteht der Geschäftswert in der Differenz der Summe der Teilwerte der einzelnen übernommenen Wirtschaftsgüter abzüglich der übernommenen Schulden zu dem vereinbarten Kaufpreis. Bereits beim Erwerb besteht aber eine Schwierigkeit darin, einzelne Wirtschaftsgüter vom Goodwill abzuspalten und für sich zu aktivieren. In späteren Wirtschaftsjahren besteht eine Schwierigkeit darin, den richtigen Teilwert für den Firmenwert zu finden. Für die Praxis besteht bereits beim Verkaufsfall die Schwierigkeit, den Goodwill einigermaßen zuverlässig zu bestimmen.
Ist der Kaufpreis niedriger als die ermittelte Summe der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter abzüglich der übernommenen Schulden, so ist es nicht möglich, einen negativen Firmenwert anzusetzen. Vielmehr sind die Aktivposten zu reduzieren.
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