Die Beförderung von Waren bedurfte bis 1998 einem gesetzlich vorgeschriebenen Frachtbrief in 3-facher Ausfertigung. Alle drei Ausfertigungen werden vom Absender unterzeichnet. Eine Ausfertigung, das Original, geht beim Frachtführer mit. Eine Ausfertigung verweilt beim Absender und eine Ausfertigung gehört zum Frachtgut. Falls notwendig, wird er heute noch genutzt.
Es handelt sich hierbei um ein Warenbegleitdokument für den Güterverkehr. Das Begleitdokument weist den Frachtüberbringer nach dem Handelsgesetzbuch (§407 HGB) aus, dass er als Frachtführer im Besitz des Gutes ist. Die Inhaber der Waren sind im Besitz er Kopie des Frachtbriefes. Sie werden somit als Eigentümer und Verfrachter ausgewiesen.
Seit 1998 gibt es die vereinfachte Regelung, dass ein Lieferschein oftmals den Brief ersetzen kann. Neben dem Lieferschein können auch ein Bordero oder eine Ladeliste den Brief ersetzen.
Der Inhalt des Briefes beinhaltet in der Regel die vollständigen Namen und Adressen vom Absender, Empfänger und Frachtführer. Ausstellungsort und -datum mit Unterschrift, Menge, Warenart und -Verpackung, Ggf. die Zollinformationen und Angaben zur Zahlung. Entsprechende Vorgaben zur Art der Beförderung werden ebenso dokumentiert.
Im Brief wird Menge und Beschaffenheit der Ware dokumentiert für die Spediteure, den Absender, Frachtführer, Empfänger und Lagerhalter.
Das Begleitdokument hält fest, dass die Ware bei der Übernahme von dem Frachtführer auf seine äußerliche Unversehrtheit und den Inhalt überprüft wurde. Festgehalten wird die Anzahl der Stücke und die Kennzeichnung.
Der CMR-Frachtbrief wird für den europäischen Güterverkehr benötigt. In dem internationalen Straßengüterverkehr tritt das CMR-Abkommen in Kraft. Das Begleitdokument ist in diesem Fall der CMR-Frachtbrief in 4-facher Ausfertigung.
Seit 1998 gibt es die vereinfachte Regelung, dass ein Lieferschein oftmals den Frachtbrief ersetzen kann. Neben dem Lieferschein können auch ein Bordero oder eine Ladeliste den Frachtbrief ersetzen.
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