Jeder Sparer kann seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Mit diesem wird die Zahlung von Steuern für Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe vermieden. Ohne Freistellungsauftrag ist jede Bank dazu verpflichtet automatisch von allen Gewinnen, die mit Zinsen oder Dividenden, oder über Kursgewinne und Kapitalausschüttungen gemacht werden, die Abgeltungssteuer abzuführen.
Der Freibetrag kann aufgeteilt werden
Mit einem Freistellungsauftrag wird ein bestimmter Freibetrag festgelegt, sodass die Abgeltungssteuer erst fällig wird, wenn Kapitalerträge diesen überschreiten. Aktuell beträgt der Freibetrag insgesamt 801 Euro pro Person. Ehepaare können entsprechend einen Freibetrag von 1602 Euro beanspruchen. Aktuell setzt sich der Freibetrag aus einem Sparerpauschbetrag von 750 Euro und einer Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 Euro zusammen. Ein Freistellungsauftrag kann bei allen Banken gestellt werden, bei denen Geld angelegt wird. Der Freibetrag von insgesamt 801 Euro gilt jedoch für alle Freistellungsaufträge bei allen Geldinstituten, bei denen Kapitalerträge erwirtschaftet werden. Es ist also sinnvoll vor der Erteilung mehrerer Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken abzuschätzen, wie hoch die Erträge bei den einzelnen Banken ausfallen werden, um den Freibetrag sinnvoll aufzuteilen.
Was ist die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer wird vom Staat allgemein auf Kapitalerträge erhoben. Es handelt sich also um eine Kapitalertragssteuer. Diese Steuer beträgt 25 Prozent des Kapitalertrags. Bei der Besteuerung von Kapitalerträgen kommen noch ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer hinzu. Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag ergeben insgesamt einen Steuersatz von 26,38 Prozent auf alle Kapitalerträge, für die kein Freistellungsauftrag erteilt wurde sowie für alle Kapitalerträge, die über den Freibetrag hinausgehen.
Die Steueridentifikationsnummer darf nicht fehlen
Ein Freistellungsauftrag kann bei jeder Bank eingereicht werden. Die Banken halten dazu entsprechende Formulare bereit. Stichtag zur Erteilung eines Freistellungsauftrags ist in aller Regel der letzte Bankarbeitstag in jedem Jahr. Seit dem Jahr 2011 muss jeder Freistellungsauftrag mit der Steueridentifikationsnummer des Sparers versehen sein. Diese ist zwingend erforderlich, da die Bank die Abgeltungssteuer sowie den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer für die über den Freibetrag hinausgehenden Kapitalerträge direkt an das Finanzamt abführt. Liegt die Steueridentifikationsnummer nicht vor, wird die fällige Steuer dennoch von der Bank abgezogen. Sie wird dann solange einbehalten, bis die Identifikationsnummer des Sparers vorliegt.
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