Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt dann vor, wenn ein Unternehmer aus einem EU-Mitgliedsland in ein anderes EU-Mitgliedsland seine Ware liefert. Wenn nachgewiesen werden kann, dass der Käufer Erwerbssteuer für diese Lieferung bezahlt, kann der Verkäufer eine steuerliche Erleichterung erzielen. Damit es jedoch zu einer solchen innergemeinschaftlichen Lieferung und dem damit zusammenhängenden Steuervorteil kommt, müssen einige Kriterien von beiden Seiten, sprich Käufer und Verkäufer, erfüllt werden.
Zu dieser Umsatzsteuerbefreiung kann es nur kommen, wenn folgende Kriterien erfüllt werden: Zunächst ist es notwendig, dass die Waren vom Inland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat transportiert werden. Der Abnehmer muss selbst Unternehmer sein bzw. eine juristische Person, welche keiner unternehmerischen Tätigkeit nachgeht. Für Lieferungen eines Fahrzeuges gelten besondere Regeln. Lieferungen in ein anderes EU-Land gelten nicht als innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn der Käufer keine Erwerbssteuer in seinem Land bezahlen muss. Dazu gehören unter anderem Privatpersonen. Bei tatsächlichen innergemeinschaftlichen Lieferungen ergeben sich zwar Begünstigungen für den Verkäufer, jedoch muss der Käufer trotzdem Erwerbsteuer an das zuständige Finanzamt abliefern. Wichtig ist dabei, dass das dem Lieferer die Umsatzsteueridentifikationsnummer mitgeteilt und deren Gültigkeit bereits im Vorfeld überprüft wird. Außerdem muss in der Buchhaltung ein Beleg für die innergemeinschaftliche Lieferung erfasst werden. Sollte dies nicht stattfinden, kann der Verkäufer die Lieferung nicht als solche geltend machen und muss die reguläre Steuer bezahlen.
Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung ist der Verkäufer dazu verpflichtet einen Zusammenfassende Meldung zu erstellen. Eine solche muss jedes Monat vom Unternehmer erstellt werden. Anzumerken ist, dass Unternehmer deren Vorjahresumsatz mehr als 100.000 Euro betragen hat, die Meldungen in einem Zeitraum von drei Monaten erstellen können. Die gefertigten Listen müssen bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats eingereicht werden. Zusammenfassende Meldungen werden heute fast ausschließlich elektronisch bei FinanzOnline eingereicht. Sollte dies nicht möglich sein, gibt es nach wie vor auch einen Vordruck. Dieser kann jedoch nur von Unternehmern verwendet werden, welche einen Umsatz von 30.000 Euro nicht überschreiten. In einer Zusammenfassenden Meldung muss die Umsatzsteueridentifikationsnummer und die Bemessungsgrundlagen für die Käufer angegeben werden.
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