Wird von Insolvenz gesprochen, dann bezeichnet diese ein Unternehmen, welches nicht mehr in der Lage zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten oder Schulden, ist. Somit steht der Begriff „Insolvenz“ für den Zustand der Zahlungsunfähigkeit und des Konkurses. Was Sie über eine Insolvenz wissen sollten, erfahren Sie hier.
Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern
Ist ein Unternehmen nicht mehr dazu in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nachzukommen, dann steht eine Insolvenz im Raum. Innerhalb des deutschen Insolvenzrechts hat der Gesetzgeber drei mögliche Ursachen für eine Insolvenz festgehalten:
– Überschuldung gemäß § 19 InsO: Die Schulden des Unternehmens sind größer als es das Vermögen des Unternehmens ist.
– Drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO: Aller Voraussicht nach, wird das Unternehmen zur Fälligkeit seiner Verbindlichkeiten nicht in der Lage zur Begleichung sein.
– Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO: Schulden können seitens des Unternehmens nicht mehr beglichen werden.
Sollte bei Ihnen einer der genannten drei Fälle vorliegend sein, dann ist die Geschäftsführung dazu verpflichtet, ohne Umschweife an entsprechender Stelle die Insolvenz zu erklären. Verantwortliche, die eine Insolvenz nicht rechtzeitig oder gar nicht stellen, drohen im Rahmen einer Insolvenzverschleppung bis zu drei Jahre Gefängnisstrafe, gemäß, § 15a InsO.
Die in Deutschland verankerte Insolvenzordnung
Innerhalb der Insolvenzordnung wurden in Deutschland elementare Richtlinien bei einem Insolvenzverfahren festgelegt, sowie die Vorgehensweise bei der Zwangsvollstreckung gegenüber den Gläubigern des nicht mehr zahlungsfähigen Schuldners, im Sinne des finanziellen Ausgleiches. Meist kommt es mittels eines Insolvenzverwalters zur geregelten Abführung des Vermögens des Schuldners an die Gläubiger. Parallel hierzu wird dem Schuldner zur Existenzsicherung einen Teil seines Einkommens zugesprochen.
Insolvenzverfahren und deren Arten
Im Jahr 1999 hat die Insolvenzordnung zwei Verfahrensarten zur Insolvenz festgelegt:
Die Regelinsolvenz
Für die Regelinsolvenz gelten die Voraussetzungen, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt und einer Schuld gegenüber mehr als 19 Gläubigern. Sowie aktuelle Außenstände gegenüber den Arbeitnehmern wie Sozialversicherungsbeiträge und Gehälter.
Die Verbraucherinsolvenz
Bei der Verbraucherinsolvenz kommt auch der Begriff „Privatinsolvenz“ zu tragen und kann somit nur von einer Privatperson gestellt werden.
Wichtiges rund um die Regelinsolvenz
Gegliedert ist die Regelinsolvenz für Unternehmen, in vier Stufen:
1. Stufe – das Insolvenzverfahren wird eingeleitet
Die Eröffnung vom Insolvenzverfahren kann direkt beim hiesigen Insolvenzgericht beantragt werden. Es besteht nicht wie bei der Verbraucherinsolvenz die Pflicht, für eine außergerichtliche Schuldenbereinigung.
2. Stufe – das Insolvenzverfahren durchführen
Seitens des Insolvenzgerichts wird das Insolvenzverfahren mittels eines Beschlusses eingeleitet. Parallel wird ein Insolvenzverwalter zugewiesen.
3. Stufe – das Insolvenzverfahren wird aufgehoben
Ist das Vermögen geregelt verteilt worden, hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren wieder auf. Juristische Personen wie z.B. eine AG oder GmbH werden aufgelöst. Bei natürlichen Personen hingegen, kommt es im Anschluss noch zur sogenannten Wohlverhaltensperiode.
4. Stufe – die Wohlverhaltensperiode
Für natürliche Personen kann im Rahmen dieser Periode noch versucht werden, eine Befreiung der Restschuld zu erzielen.
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