Eine „Katalogleistung“ fällt allgemein gefasst unter die inoffizielle Beschreibung für die in der Katalogisierung des § 3a Abs. 4 Satz 2 (UStG) gelisteten Arten von „Sonstigen Leistungen„. In schlagwortartiger Nennung werden insgesamt elf Nummern von anwendbaren, einzelnen sonstigen Leistungen gelistet, deren Gemeinsamkeit es ist, dass der Ort der Leistung sich beim Leistungsempfänger befinden muss, wenn:
1) dieser ein in der EU ansässiges Unternehmen darstellt, oder
2) wenn sein Wohnsitz oder Sitz in einem Drittlandsgebiet liegt (§ 3a III UStG).
Zudem gilt für alle Staaten der EU bei jeder Katalogleistung, dass im grenzüberschreitenden Fall der sich im Inland befindende Leistungsempfänger anstelle des ausländischen, leistenden Unternehmens zum Steuerabzug und zum Einbehalt derselben verpflichtet ist, vorausgesetzt er ist ein Unternehmer (Art. 196 Mehrwertsteuersystemrichtlinie).
Erfasste sonstige Leistungen sind:
1. Einräumen, Übertragen und Wahrnehmen von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten & ähnlichen Rechten oder aber der Verzicht auf die Ausübung dieses Rechtes
2. Werbung & Öffentlichkeitsarbeit
3. Leistungen in der Rolle des Rechtsanwalts, Patentanwalts, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigters, Wirtschaftsprüfers, vereidigter Buchprüfers, Sachverständigers, Ingenieurs, Aufsichtsratmitglieds, Dolmetschers, Übersetzers und ähnlichen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Beratungsleistungen
4. Datenverarbeitung
5. Informationsüberlassungen
6. sonstigen Leistungen, die mit bestimmten Bankumsätzen zusammenhängen
7. Personalgestellungen
8. Verzicht auf die Ausübung von Rechten unter (1b)
9. der Verzicht, eine gewerbliche bzw. berufliche Tätigkeit auszuüben (gänzlicher oder teilweiser Verzicht)
10. die Katalogleistungsvermittlung
11. Vermietungen von Gegenständen, die beweglich sind (ausgenommen: Beförderungsmittel)
12. Telekommunikationsleistungen
13. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
14. auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen
15. die Gewährung eines Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und zur Fernleitung, sowie die Übertragung bzw. Verteilung über dieselben Netze und auch die Erbringung anderer damit in Zusammenhang stehender sonstiger Leistungen
ABER: Katalogleistungen nur in Ausnahmefällen
Aufgrund der allgemeinen Grundregeln des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG sind die hier aufgeführten Sonderregelungen des § 3a Abs. 4 UStG nur im Ausnahmefall anwendbar. Dies gilt besonders in Fällen der Ausführung der genannten Leistungen gegenüber Unternehmern: Hier ist der Ort der sonstigen Leistung schon nach § 3a Abs. 2 UStG dort, wo der Leistungsempfänger ortsansässig ist oder eine die sonstige Leistung erhaltende Betriebsstätte unterhält.
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