Die Zusammensetzung der Lohnnebenkosten und ihre Wirkung
Als Lohnnebenkosten bezeichnet man die Aufwendungen, die zusätzlich anfallen, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die monatlichen Gehälter auszahlt.
Wie setzen sich die Lohnnebenkosten zusammen?
Den Hauptteil der Lohnnebenkosten machen die Sozialversicherungsbeiträge aus. Auf der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers werden diese Aufwendungen nicht erfasst. Der Arbeitgeber führt sie in seiner Buchführung auf. Mit einigen Ausnahmen sind die Sozialversicherungen allesamt Pflichtversicherungen. Die Krankenversicherung schützt für den Fall, dass der Arbeitnehmer krank wird. Die Pflegeversicherung dient dem Versicherten, wenn er pflegebedürftig werden sollte. Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um keine Pflichtversicherung für alle. Sie betrifft Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Arbeitslosenversicherung garantiert das Einkommen für jene Personen, die arbeitslos geworden und auf der Suche nach einer neuen Anstellung sind. Auch in der Unfallversicherung sind nur die Personen pflichtversichert, die in einem Anstellungsverhältnis stehen. Bei der Rentenversicherung besteht die Pflicht zur Versicherung für beschäftigungsabhängige Personen. Durch Rentenzahlungen stützt es jene Menschen, die aufgrund des Erreichens der Altersgrenze aus dem Berufsleben ausgeschieden sind. Ein Arbeitgeber hat sich anteilig an den Sozialversicherungsbeiträgen seiner Arbeitnehmer zu beteiligen. Für ihn stellen sie gleichbleibende Kosten dar, da sie stets in derselben Höhe zu zahlen sind. Selbstständig Tätige können sich bei der Arbeitslosenversicherung, bei der Unfallversicherung und bei der Rentenversicherung freiwillig versichern.
Der Anteil des Arbeitgebers zu den Sozialversicherungsbeiträgen gestaltet sich aktuell wie folgt: 7,30% zur Krankenversicherung, 1,525 % zur Pflegeversicherung, 9,30% zur Rentenversicherung und 1,25% zur Arbeitslosenversicherung. Hinzu kommen noch die Umlagen U1 und U2, die Insolvenzumlage, die Beiträge zur Unfallversicherung und die Beiträge zu den vermögenswirksamen Leistungen, falls der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer eine Beteiligung vereinbart hat.
Eine andere Position, die der Arbeitgeber zu tragen hat, ist der Aufwand für betriebsbedingte Aus- und Weiterbildungen seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus muss er auch für ihre Berufskleidung und anfallende Umzugskosten aufkommen und die Steuern bezahlen, die auf die Lohn- und Gehaltssumme oder die Zahl der Angestellten entfällt. Diese Kosten kommen auf den Arbeitgeber nicht zwangsläufig immer in derselben Höhe zu.
Die Wirkung der Lohnnebenkosten
Bei der Entscheidung, ob er einen Mitarbeiter einstellen soll, stellen diese Kosten einen erheblichen Faktor für den Arbeitgeber dar, da die Beschäftigung so zusätzlich verteuert wird. Dies könnte ihn bei seinem Entschluss negativ beeinflussen. Auch der Gesetzgeber hat das Problem erkannt und den Arbeitgeberanteil in den letzten Jahren nach und nach zurückgeschraubt.
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